Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-11-29, 18 Sa 1136/99

18 Sa 1136/99Arbeitsgericht29.11.1999

Regest

Sichert ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber einem in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehenden Lehrer zu, ihm bei Bewährung während der vereinbarten Beschäftigungsdauer ein Dauerbeschäfti-gungsverhältnis anzubieten, steht dem öffentlich-rechtlichen Arbeit-geber bei Abgabe seines Bewährungsurteils ein Beurteilungsspiel-raum zu.Die Beurteilung ist von den Gerichten nur darauf zu kontrollieren, ob der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze beachtet und seine Entscheidung in einem fehlerfreien Verfahren getroffen hat. Zu den zu überprüfenden Verfahrensvorschriften können auch Richtlinien über die dienstliche Beurteilung gehören.3. Sehen Richtlinien über die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern Unterrichtsbesuche zur Vorbereitung einer dienstlichen Beurteilung vor, kann die dienstliche Beurteilung eines Lehrers un-wirksam sein, wenn mögliche Unterrichtsbesuche unterblieben sind. Können die Unterrichtsbesuche wegen Ablaufs der Befristung nicht mehr nachgeholt werden, kann sich daraus nach Treu und Glauben ein Einstellungsanspruch ergeben.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 18 Sa 1136/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-11-29

Aktenzeichen: 18 Sa 1136/99

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:1129.18SA1136.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: Art. 33 Abs. 2 GG; Richtlinien für die dienstliche Beurtei-lung der Lehrerinnen und Lehrer an öffent-lichen Schulen (NW)

Leitsätze

Sichert ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber einem in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehenden Lehrer zu, ihm bei Bewährung während der vereinbarten Beschäftigungsdauer ein Dauerbeschäfti-gungsverhältnis anzubieten, steht dem öffentlich-rechtlichen Arbeit-geber bei Abgabe seines Bewährungsurteils ein Beurteilungsspiel-raum zu.Die Beurteilung ist von den Gerichten nur darauf zu kontrollieren, ob der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze beachtet und seine Entscheidung in einem fehlerfreien Verfahren getroffen hat. Zu den zu überprüfenden Verfahrensvorschriften können auch Richtlinien über die dienstliche Beurteilung gehören.3. Sehen Richtlinien über die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern Unterrichtsbesuche zur Vorbereitung einer dienstlichen Beurteilung vor, kann die dienstliche Beurteilung eines Lehrers un-wirksam sein, wenn mögliche Unterrichtsbesuche unterblieben sind. Können die Unterrichtsbesuche wegen Ablaufs der Befristung nicht mehr nachgeholt werden, kann sich daraus nach Treu und Glauben ein Einstellungsanspruch ergeben.

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 22.06.1999 8 Ca 3052/98

wird abgeändert:

Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger mit Wirkung vom 01.08.1998

den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages als Lehrer anzubieten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 5/8 und das beklagte

Land 3/8.

Die Revision wird zugelassen.

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