Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-11-22, 7 Sa 1329/99

7 Sa 1329/99Arbeitsgericht22.11.1999

Regest

1. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag hat der Wegfall des Befristungsgrundes während der Befristungsdauer keine rechtlichen Auswirkungen auf die Vertragsbeendigung.2. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die dem Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung unter bestimmten Umständen einen Wiedereinstellungsanspruch bei Wegfall des betrieblichen Grundes Während der Kündigungsfrist gewährt (BAG EzA § 1 KSchG Wiedereinstellungsanspruch Nr. 1 - 3), ist auf den Fall des Wegfalls des Befristungsgrundes nicht übertragbar (wie 11. Kammer, Urteil vom 19.08.1999 - 11 Sa 469/99 = BB 1999, 2462).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Sa 1329/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-11-22

Aktenzeichen: 7 Sa 1329/99

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:1122.7SA1329.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 611 BGB Befristeter Arbeitsvertrag

Leitsätze

  1. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag hat der Wegfall des Befristungsgrundes während der Befristungsdauer keine rechtlichen Auswirkungen auf die Vertragsbeendigung.2. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die dem Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung unter bestimmten Umständen einen Wiedereinstellungsanspruch bei Wegfall des betrieblichen Grundes Während der Kündigungsfrist gewährt (BAG EzA § 1 KSchG Wiedereinstellungsanspruch Nr. 1 - 3), ist auf den Fall des Wegfalls des Befristungsgrundes nicht übertragbar (wie 11. Kammer, Urteil vom 19.08.1999 - 11 Sa 469/99 = BB 1999, 2462).

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 20.07.1999 4 Ca 2779/98 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

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