11 Sa 1039/99•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-11-18, 11 Sa 1039/99
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-11-18, 11 Sa 1039/99
11 Sa 1039/99Arbeitsgericht18.11.1999
Regest
1. Die Wirksamkeit einer Befristung kann trotz der in § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG i. d. F. des Art. 4 ArbBeschFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1476) vorgesehenen besonderen Feststellungsklage jedenfalls dann im Rahmen einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO schon vor Ablauf der vereinbarten Befristung überprüft werden, wenn der Arbeitgeber erkennen lässt, er halte die Befristung des Arbeitsverhältnisses für wirksam.2. Die durch den 72. Änderungs-TV zum BAT vom 15.12.1995 angefügte und ab 01.02.1996 gültige Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 der SR 2 y, mit der im Geltungsbereich des BAT erstmals der Weg zu einer Befristung nach dem BeschFG eröffnet wurde, verweist auf das BeschFG in seiner jeweils geltenden Fassung und damit für Arbeitsverträge, die nach dem 30.09.1996 geschlossen wurden, auf das BeschFG i. d. F. des ArbBeschFG vom 25.09.1996 (wie LAG Köln v. 23.04.1999 - 11 Sa 1428/98 - AE 1999, 138 nur LS).3. Die von der Protokollnotiz Nr. 6 lit. a zu Nr. 1 der SR 2 y seit dem 01.02.1996 geforderte Angabe im Arbeitsvertrag, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach dem BeschFG handelt, hat konstitutive Wirkung für die Beurteilung der Befristung nach diesem Gesetz.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 1039/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-11-18
Aktenzeichen: 11 Sa 1039/99
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:1118.11SA1039.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: § 620 BGB, BeschFG § 1 Abs. 1, Abs. 5,BAT Nr. 1 lit. b, Protokollnotiz Nr. 6 lit. a zu SR 2 y,§ 256 Abs. 1 ZPO
Leitsätze
- Die Wirksamkeit einer Befristung kann trotz der in § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG i. d. F. des Art. 4 ArbBeschFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1476) vorgesehenen besonderen Feststellungsklage jedenfalls dann im Rahmen einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO schon vor Ablauf der vereinbarten Befristung überprüft werden, wenn der Arbeitgeber erkennen lässt, er halte die Befristung des Arbeitsverhältnisses für wirksam.2. Die durch den 72. Änderungs-TV zum BAT vom 15.12.1995 angefügte und ab 01.02.1996 gültige Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 der SR 2 y, mit der im Geltungsbereich des BAT erstmals der Weg zu einer Befristung nach dem BeschFG eröffnet wurde, verweist auf das BeschFG in seiner jeweils geltenden Fassung und damit für Arbeitsverträge, die nach dem 30.09.1996 geschlossen wurden, auf das BeschFG i. d. F. des ArbBeschFG vom 25.09.1996 (wie LAG Köln v. 23.04.1999 - 11 Sa 1428/98 - AE 1999, 138 nur LS).3. Die von der Protokollnotiz Nr. 6 lit. a zu Nr. 1 der SR 2 y seit dem 01.02.1996 geforderte Angabe im Arbeitsvertrag, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach dem BeschFG handelt, hat konstitutive Wirkung für die Beurteilung der Befristung nach diesem Gesetz.
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.05.1999 5 Ca 438/99 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.12.1999 hinaus fortbesteht.
Die Revision für das beklagte Land wird zugelassen.
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