18 (5) Sa 97/99•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-10-18, 18 (5) Sa 97/99
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-10-18, 18 (5) Sa 97/99
18 (5) Sa 97/99Arbeitsgericht18.10.1999
Regest
1. Die Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung ist sozial ungerechtfertigt, wenn die ihr zugrunde liegende Unternehmer-entscheidung unwirksam ist.2. Bei einer GmbH bedarf die Entscheidung über die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Zustimmung der Gesellschafter. Die Durch-führung einer Gesellschafterversammlung ist bei der Einmann-GmbH nicht erforderlich.3. Handelt es sich bei dem Gesellschafter einer Einmann-GmbH um eine GmbH, die durch zwei gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer vertreten wird, kann die Stilllegung des Geschäftsbetriebs nur von beiden Geschäftsführern beschlossen werden. Der übergangene Gesamtvertreter oder sein Nachfolger können die Stilllegungs-entscheidung nachträglich genehmigen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 18 (5) Sa 97/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-10-18
Aktenzeichen: 18 (5) Sa 97/99
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:1018.18.5SA97.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: §§ 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, 49 Abs. 2, 48 Abs. 3 GmbHG, 177 ff BGB
Leitsätze
- Die Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung ist sozial ungerechtfertigt, wenn die ihr zugrunde liegende Unternehmer-entscheidung unwirksam ist.2. Bei einer GmbH bedarf die Entscheidung über die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Zustimmung der Gesellschafter. Die Durch-führung einer Gesellschafterversammlung ist bei der Einmann-GmbH nicht erforderlich.3. Handelt es sich bei dem Gesellschafter einer Einmann-GmbH um eine GmbH, die durch zwei gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer vertreten wird, kann die Stilllegung des Geschäftsbetriebs nur von beiden Geschäftsführern beschlossen werden. Der übergangene Gesamtvertreter oder sein Nachfolger können die Stilllegungs-entscheidung nachträglich genehmigen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 15.12.1998 6 Ca 6328/98 wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen
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