Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-10-18, 18 (5) Sa 97/99

18 (5) Sa 97/99Arbeitsgericht18.10.1999

Regest

1. Die Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung ist sozial ungerechtfertigt, wenn die ihr zugrunde liegende Unternehmer-entscheidung unwirksam ist.2. Bei einer GmbH bedarf die Entscheidung über die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Zustimmung der Gesellschafter. Die Durch-führung einer Gesellschafterversammlung ist bei der Einmann-GmbH nicht erforderlich.3. Handelt es sich bei dem Gesellschafter einer Einmann-GmbH um eine GmbH, die durch zwei gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer vertreten wird, kann die Stilllegung des Geschäftsbetriebs nur von beiden Geschäftsführern beschlossen werden. Der übergangene Gesamtvertreter oder sein Nachfolger können die Stilllegungs-entscheidung nachträglich genehmigen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 18 (5) Sa 97/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-10-18

Aktenzeichen: 18 (5) Sa 97/99

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:1018.18.5SA97.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: §§ 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, 49 Abs. 2, 48 Abs. 3 GmbHG, 177 ff BGB

Leitsätze

  1. Die Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung ist sozial ungerechtfertigt, wenn die ihr zugrunde liegende Unternehmer-entscheidung unwirksam ist.2. Bei einer GmbH bedarf die Entscheidung über die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Zustimmung der Gesellschafter. Die Durch-führung einer Gesellschafterversammlung ist bei der Einmann-GmbH nicht erforderlich.3. Handelt es sich bei dem Gesellschafter einer Einmann-GmbH um eine GmbH, die durch zwei gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer vertreten wird, kann die Stilllegung des Geschäftsbetriebs nur von beiden Geschäftsführern beschlossen werden. Der übergangene Gesamtvertreter oder sein Nachfolger können die Stilllegungs-entscheidung nachträglich genehmigen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Düsseldorf vom 15.12.1998 6 Ca 6328/98 wird auf seine Kosten

zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen

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