8 Sa 726/99•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-08-17, 8 Sa 726/99
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-08-17, 8 Sa 726/99
8 Sa 726/99Arbeitsgericht17.08.1999
Regest
Nach § 14 Ziff. 2 des o. g. Rahmentarifvertrages erhält der Arbeitnehmer für jeden Beschäftigungsmonat 1/12 der Jahressondervergütung. Als Beschäftigungsmonat gilt hiernach jeder Monat, in dem das Beschäftigungs-verhältnis mindestens 12 Arbeitstage bestanden hat oder für die Lohn-ersatzleistungen (durch den Arbeitgeber) gewährt wurden.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 Sa 726/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-08-17
Aktenzeichen: 8 Sa 726/99
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0817.8SA726.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 14 Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertig-teilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschland vom 14.09.1993
Leitsätze
Nach § 14 Ziff. 2 des o. g. Rahmentarifvertrages erhält der Arbeitnehmer für jeden Beschäftigungsmonat 1/12 der Jahressondervergütung. Als Beschäftigungsmonat gilt hiernach jeder Monat, in dem das Beschäftigungs-verhältnis mindestens 12 Arbeitstage bestanden hat oder für die Lohn-ersatzleistungen (durch den Arbeitgeber) gewährt wurden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Oberhausen vom 12.03.1999 2 Ca 204/99 wird auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: 2.591,36 DM.
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