4 (18) Sa 358/99•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-08-04, 4 (18) Sa 358/99
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-08-04, 4 (18) Sa 358/99
4 (18) Sa 358/99Arbeitsgericht04.08.1999
Regest
1. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Betriebsübergang vorliegt, falls am Standort eines in Konkurs gegangenen Baumarktes eines Unternehmens nach einigen Monaten ein neuer Baumarkt eines anderen Unternehmens eröffnet wird, kommt es darauf an, ob aus der Gesamtwürdigung aller Umstände Art der vertriebenen Waren, Eintritt in das Vertriebsnetz und Lieferantenbeziehungen, Werbung unter Bezugnahme auf den alten Baumarkt, Übernahme der Know-How-Träger auf die Übernahme der nach der Rechtsprechung erforderlichen wirtschaftlichen Einheit geschlossen werden kann.2. Der Standort eines Unternehmens als solcher, seine Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel und seine Erreichbarkeit durch ein gut ausgebautes Verkehrsnetz kann allein eine solche wirtschaftliche Einheit nicht begründen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 (18) Sa 358/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-08-04
Aktenzeichen: 4 (18) Sa 358/99
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0804.4.18SA358.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 613 a BGB
Leitsätze
- Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Betriebsübergang vorliegt, falls am Standort eines in Konkurs gegangenen Baumarktes eines Unternehmens nach einigen Monaten ein neuer Baumarkt eines anderen Unternehmens eröffnet wird, kommt es darauf an, ob aus der Gesamtwürdigung aller Umstände Art der vertriebenen Waren, Eintritt in das Vertriebsnetz und Lieferantenbeziehungen, Werbung unter Bezugnahme auf den alten Baumarkt, Übernahme der Know-How-Träger auf die Übernahme der nach der Rechtsprechung erforderlichen wirtschaftlichen Einheit geschlossen werden kann.2. Der Standort eines Unternehmens als solcher, seine Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel und seine Erreichbarkeit durch ein gut ausgebautes Verkehrsnetz kann allein eine solche wirtschaftliche Einheit nicht begründen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 15.01.1999 sowie der Antrag aus dem Schriftsatz vom 17.05.1999 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
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