7 Ta 17/99•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-05-21, 7 Ta 17/99
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-05-21, 7 Ta 17/99
7 Ta 17/99Arbeitsgericht21.05.1999
Regest
Die Zahlung der Anwaltskosten der obsiegenden Partei durch die eigene Rechtsschutzversicherung läßt das Rechtsschutzinteresse für den gegen den Gegner gerichteten Kostenfestsetzungsantrag nicht entfallen (gegen OLG Frankfurt OLGR 94, 24 und Zöller-Herget, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., §§ 103, 104 Rdn. 121 Rechtsschutzbedürfnis ). Jedenfalls bei einer Rückabtretung des nach erfolgter Zahlung auf die Rechtsschutzversicherung übergegangenen Kostenerstattungsanspruchs andie Partei kann diese nach wie vor Leistung an sich verlangen
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 17/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-05-21
Aktenzeichen: 7 Ta 17/99
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0521.7TA17.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: §§ 103, 104 § 67 Abs. 2 VVG
Leitsätze
Die Zahlung der Anwaltskosten der obsiegenden Partei durch die eigene Rechtsschutzversicherung läßt das Rechtsschutzinteresse für den gegen den Gegner gerichteten Kostenfestsetzungsantrag nicht entfallen (gegen OLG Frankfurt OLGR 94, 24 und Zöller-Herget, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., §§ 103, 104 Rdn. 121 Rechtsschutzbedürfnis ). Jedenfalls bei einer Rückabtretung des nach erfolgter Zahlung auf die Rechtsschutzversicherung übergegangenen Kostenerstattungsanspruchs andie Partei kann diese nach wie vor Leistung an sich verlangen
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfest-setzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 04.11.1998, soweit der Antrag der Klägerin zurückgewiesen worden ist, abgeändert.
An Kosten, die nach dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.05.1998 von dem Beklagten an die Klägerin zu erstatten sind, werden weitere 3.376,65 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.05.1998 festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Beschwerdewert: 3.376,65 DM.
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