Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-05-21, 7 Ta 17/99

7 Ta 17/99Arbeitsgericht21.05.1999

Regest

Die Zahlung der Anwaltskosten der obsiegenden Partei durch die eigene Rechtsschutzversicherung läßt das Rechtsschutzinteresse für den gegen den Gegner gerichteten Kostenfestsetzungsantrag nicht entfallen (gegen OLG Frankfurt OLGR 94, 24 und Zöller-Herget, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., §§ 103, 104 Rdn. 121 Rechtsschutzbedürfnis ). Jedenfalls bei einer Rückabtretung des nach erfolgter Zahlung auf die Rechtsschutzversicherung übergegangenen Kostenerstattungsanspruchs andie Partei kann diese nach wie vor Leistung an sich verlangen

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 17/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-05-21

Aktenzeichen: 7 Ta 17/99

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0521.7TA17.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: §§ 103, 104 § 67 Abs. 2 VVG

Leitsätze

Die Zahlung der Anwaltskosten der obsiegenden Partei durch die eigene Rechtsschutzversicherung läßt das Rechtsschutzinteresse für den gegen den Gegner gerichteten Kostenfestsetzungsantrag nicht entfallen (gegen OLG Frankfurt OLGR 94, 24 und Zöller-Herget, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., §§ 103, 104 Rdn. 121 Rechtsschutzbedürfnis ). Jedenfalls bei einer Rückabtretung des nach erfolgter Zahlung auf die Rechtsschutzversicherung übergegangenen Kostenerstattungsanspruchs andie Partei kann diese nach wie vor Leistung an sich verlangen

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfest-setzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 04.11.1998, soweit der Antrag der Klägerin zurückgewiesen worden ist, abgeändert.

An Kosten, die nach dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.05.1998 von dem Beklagten an die Klägerin zu erstatten sind, werden weitere 3.376,65 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.05.1998 festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Beschwerdewert: 3.376,65 DM.

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