11 (16) Sa 162/99•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-05-12, 11 (16) Sa 162/99
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-05-12, 11 (16) Sa 162/99
11 (16) Sa 162/99Arbeitsgericht12.05.1999
Regest
Die Betriebspartner verstoßen gegen das in § 75 Abs. 2 BetrVG normierte Gebot, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen, wenn sie in einer Betriebsvereinbarung auch diejenigen Arbeitnehmer an den Kosten der Kantinenverpflegung beteiligen, die diese gar nicht in Anspruch genommen haben.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 (16) Sa 162/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-05-12
Aktenzeichen: 11 (16) Sa 162/99
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0512.11.16SA162.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: § 75 Abs. 2, § 87 BetrVG
Leitsätze
Die Betriebspartner verstoßen gegen das in § 75 Abs. 2 BetrVG normierte Gebot, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen, wenn sie in einer Betriebsvereinbarung auch diejenigen Arbeitnehmer an den Kosten der Kantinenverpflegung beteiligen, die diese gar nicht in Anspruch genommen haben.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 08.12.1998 6 Ca 6482/98 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 219,-- nebst 4 %
Zinsen seit dem 01.08.1998 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
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