Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-05-12, 11 (16) Sa 162/99

11 (16) Sa 162/99Arbeitsgericht12.05.1999

Regest

Die Betriebspartner verstoßen gegen das in § 75 Abs. 2 BetrVG normierte Gebot, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen, wenn sie in einer Betriebsvereinbarung auch diejenigen Arbeitnehmer an den Kosten der Kantinenverpflegung beteiligen, die diese gar nicht in Anspruch genommen haben.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 (16) Sa 162/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-05-12

Aktenzeichen: 11 (16) Sa 162/99

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0512.11.16SA162.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: § 75 Abs. 2, § 87 BetrVG

Leitsätze

Die Betriebspartner verstoßen gegen das in § 75 Abs. 2 BetrVG normierte Gebot, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen, wenn sie in einer Betriebsvereinbarung auch diejenigen Arbeitnehmer an den Kosten der Kantinenverpflegung beteiligen, die diese gar nicht in Anspruch genommen haben.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts

Düsseldorf vom 08.12.1998 6 Ca 6482/98 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 219,-- nebst 4 %

Zinsen seit dem 01.08.1998 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

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