Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-04-26, 18 Sa 1941/98

18 Sa 1941/98Arbeitsgericht26.04.1999

Regest

Auch sog. unternehmensbezogene Wettbewerbsverbote unterfallen dem Anwendungsbereich des § 74 Abs. 1 HGB.§§ 74 ff. HGB finden auf arbeitnehmerähnliche Personen (§ 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG) entsprechende Anwendung.Eine Vereinbarung mit einer arbeitnehmerähnlichen Person, nach der sich diese verpflichtet, bis zu zwei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber nicht für den Kunden des Auftraggebers tätig zu werden, bei der sie eingesetzt wurde, ist daher unverbindlich, wenn keine Karenzentschädigung (§ 74 Abs. 2 HGB) vereinbart wurde.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 18 Sa 1941/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-04-26

Aktenzeichen: 18 Sa 1941/98

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0426.18SA1941.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § § 74 ff. HGB

Leitsätze

Auch sog. unternehmensbezogene Wettbewerbsverbote unterfallen dem Anwendungsbereich des § 74 Abs. 1 HGB.§§ 74 ff. HGB finden auf arbeitnehmerähnliche Personen (§ 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG) entsprechende Anwendung.Eine Vereinbarung mit einer arbeitnehmerähnlichen Person, nach der sich diese verpflichtet, bis zu zwei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber nicht für den Kunden des Auftraggebers tätig zu werden, bei der sie eingesetzt wurde, ist daher unverbindlich, wenn keine Karenzentschädigung (§ 74 Abs. 2 HGB) vereinbart wurde.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Essen vom 07.10.1998 5 Ca 4357/97 wird auf ihre Kosten

zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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