Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-04-23, 7 Ta 87/99

7 Ta 87/99Arbeitsgericht23.04.1999

Regest

1. Bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen, gegen die nach § 11 Abs. 1 RPflG die sofortige Beschwerde gegeben ist, besteht keine Abhilfebefugnis desRechtspflegers.2. Ein Kostenfestsetzungsbeschluß ist hinsichtlich streitiger Positionen zu be-gründen, andernfalls liegt eine Verfahrensfehler vor, der zur Zurückverweisung der Sache berechtigt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 87/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-04-23

Aktenzeichen: 7 Ta 87/99

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0423.7TA87.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 11 RPflG Abs. 1 n. F. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 577; § 539 ZPO

Leitsätze

  1. Bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen, gegen die nach § 11 Abs. 1 RPflG die sofortige Beschwerde gegeben ist, besteht keine Abhilfebefugnis desRechtspflegers.2. Ein Kostenfestsetzungsbeschluß ist hinsichtlich streitiger Positionen zu be-gründen, andernfalls liegt eine Verfahrensfehler vor, der zur Zurückverweisung der Sache berechtigt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.03.1999, soweit eine Beweisgebühr von 2.970,50 DM nebst 475,28 DM (16 % Umsatzsteuer ) festgesetzt worden ist, und bezüglich der Kostenentscheidung aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zu 2 und über die Kosten des Verfahrens einschließlich der des Beschwerdeverfahrens an das Arbeitsgericht (Rechtspflegerin) zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.445,78 DM.

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