Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-02-03, 1 Sa 1632/98

1 Sa 1632/98Arbeitsgericht03.02.1999

Regest

Für eine Übergangszeit verstößt ein für Männer und Frauen unterschied liches Zugangsalter in einer betrieblichen Altersversorgung nicht gegen Art. 3 GG. Arbeitgeber, die selbständig Versorgungsordnungen aufstellen, dürfen an die Regelungen, die der Rentengesetzgeber aufgestellt hat, anknüpfen (BAG Urteile vom 18.3. und 3.6.1997 3 AZR 795/95 AP Nr. 32 zu § 1 BetrAVG und 3 AZR 910/95 EzA Art. 119 EWG-Vertrag Nr. 45).Ein etwaiger Verstoß der Versorgungsordnung gegen Art. 119 EG-Vertrag kann bei Beschäftigungszeiten vor dem 17.5.1990 dahingestellt bleiben (EuGH Urteil vom 17.5.1990 Rs C 262/88 Barber). Die Kürzung des betrieblichen Altersruhegeldes gem. §§ 2,6 BetrAVG stellt auch bei der Inanspruchnahme von vorgezogener Altersrente durch einen Schwerbehinderten keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar. Der schwerbehinderte Kläger, der bis zum Jahre 1982 bei der Beklagten beschäftigt war, begehrt die Zahlung ungekürzter Altersversorgung aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 1 Sa 1632/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-02-03

Aktenzeichen: 1 Sa 1632/98

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0203.1SA1632.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: Art. 3 GGArt. 119 EG-Vertrag

Leitsätze

Für eine Übergangszeit verstößt ein für Männer und Frauen unterschied liches Zugangsalter in einer betrieblichen Altersversorgung nicht gegen Art. 3 GG. Arbeitgeber, die selbständig Versorgungsordnungen aufstellen, dürfen an die Regelungen, die der Rentengesetzgeber aufgestellt hat, anknüpfen (BAG Urteile vom 18.3. und 3.6.1997 3 AZR 795/95 AP Nr. 32 zu § 1 BetrAVG und 3 AZR 910/95 EzA Art. 119 EWG-Vertrag Nr. 45).Ein etwaiger Verstoß der Versorgungsordnung gegen Art. 119 EG-Vertrag kann bei Beschäftigungszeiten vor dem 17.5.1990 dahingestellt bleiben (EuGH Urteil vom 17.5.1990 Rs C 262/88 Barber). Die Kürzung des betrieblichen Altersruhegeldes gem. §§ 2,6 BetrAVG stellt auch bei der Inanspruchnahme von vorgezogener Altersrente durch einen Schwerbehinderten keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar. Der schwerbehinderte Kläger, der bis zum Jahre 1982 bei der Beklagten beschäftigt war, begehrt die Zahlung ungekürzter Altersversorgung aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.08.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach - 4 Ca 1573/98 - abgeändert:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

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