Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-01-22, 14 Sa 1580/98

14 Sa 1580/98Arbeitsgericht22.01.1999

Regest

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger ein bei der beklagten Fluggesellschaft beschäftigter Flugkapitän für die Zeit des Erziehungsurlaubs Anspruch auf Urlaubsgeld gem. § 34 MTV Nr. 5 für das Bordpersonal der LTU/LTU-Süd hat.Beim Urlaubsgeld gem. § 34 MTV Nr. 5 für das Bordpersonal der LTU/LTU-Süd handelt es sich nicht um eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter, sondern um eine Gratifikation, die auch für Zeiten des Erziehungsurlaubs zu zahlen ist. Diese Auslegung ergibt sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang (Fehlen einer Kürzungsregelung entsprechend § 24 Abs. 3 MTV Nr. 5), die im übrigen durch die langjährig praktizierte Tarifübung bei der Beklagten bestätigt wird.Es besteht keine Akzessorietät zwischen Urlaubsgeld gem. § 34 MTV Nr. 5 für das Bordpersonal der LTU/LTU-Süd und Erholungsurlaub (im Anschluß an BAG, Urteil vom 18.03.1997, EzA Nr. 6 zu § 17 BErzGG; Urteile vom 19.01.1999 9 AZR 158/98 und 9 AZR 204/98).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 Sa 1580/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-01-22

Aktenzeichen: 14 Sa 1580/98

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0122.14SA1580.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § § 24, 34, 35 MTV Nr. 5 für das Bordpersonal der LTU/LTU-Süd i.d.F. ab dem 01.07.1996

Leitsätze

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger ein bei der beklagten Fluggesellschaft beschäftigter Flugkapitän für die Zeit des Erziehungsurlaubs Anspruch auf Urlaubsgeld gem. § 34 MTV Nr. 5 für das Bordpersonal der LTU/LTU-Süd hat.Beim Urlaubsgeld gem. § 34 MTV Nr. 5 für das Bordpersonal der LTU/LTU-Süd handelt es sich nicht um eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter, sondern um eine Gratifikation, die auch für Zeiten des Erziehungsurlaubs zu zahlen ist. Diese Auslegung ergibt sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang (Fehlen einer Kürzungsregelung entsprechend § 24 Abs. 3 MTV Nr. 5), die im übrigen durch die langjährig praktizierte Tarifübung bei der Beklagten bestätigt wird.Es besteht keine Akzessorietät zwischen Urlaubsgeld gem. § 34 MTV Nr. 5 für das Bordpersonal der LTU/LTU-Süd und Erholungsurlaub (im Anschluß an BAG, Urteil vom 18.03.1997, EzA Nr. 6 zu § 17 BErzGG; Urteile vom 19.01.1999 9 AZR 158/98 und 9 AZR 204/98).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.08.1998 - 3 Ca 2103/98 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.023,-- DM brutto nebst 4 % Zinsen vom entsprechenden Nettobetrag seit dem 06.04.1998 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

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