11 Sa 1740/98•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-01-22, 11 Sa 1740/98
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-01-22, 11 Sa 1740/98
11 Sa 1740/98Arbeitsgericht22.01.1999
Regest
1. Die Zuweisung einer anderen zumutbaren Tätigkeit gegenüber einer schwangeren Frau, die aufgrund eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen darf, ist noch nicht erfolgt, wenn ihr zwar ihr Dienstvorgesetzter eine bestimmte Tätigkeit anbietet, jedoch gleichzeitig auf die Letztentscheidung der Personalabteilung hinweist. 2. Übt die Personalabteilung in der Folgezeit ihr Direktionsrecht gemäß § 315 Abs. 1 BGB nicht aus, hat die schwangere Arbeitnehmerin einen Anspruch auf den Mutterschutzlohn nach § 11 Abs. 1 MuSchG.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 1740/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-01-22
Aktenzeichen: 11 Sa 1740/98
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0122.11SA1740.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: § MuSchG §§ 4 Abs. 4 Nr. 1, 11 Abs. 1; BGB § 315
Leitsätze
- Die Zuweisung einer anderen zumutbaren Tätigkeit gegenüber einer schwangeren Frau, die aufgrund eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen darf, ist noch nicht erfolgt, wenn ihr zwar ihr Dienstvorgesetzter eine bestimmte Tätigkeit anbietet, jedoch gleichzeitig auf die Letztentscheidung der Personalabteilung hinweist. 2. Übt die Personalabteilung in der Folgezeit ihr Direktionsrecht gemäß § 315 Abs. 1 BGB nicht aus, hat die schwangere Arbeitnehmerin einen Anspruch auf den Mutterschutzlohn nach § 11 Abs. 1 MuSchG.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 24.09.1998 2 Ca 4278/98 wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für den Beklagten zugelassen, soweit seine
erstinstanzliche Verurteilung den Zeitraum vom 01.03.1998
bis zum 19.08.1998 betrifft.
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