12 Sa 1342/98•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-11-04, 12 Sa 1342/98
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-11-04, 12 Sa 1342/98
12 Sa 1342/98Arbeitsgericht04.11.1998
Regest
Bei dem Anspruch auf Mutterschutzlohn sind arbeitsvertraglich vorgesehene bzw. angelegte Änderungen der Arbeitsbedingungen, die nach Ablauf des Referenzzeitraums eintreten, nicht nur zu berücksichtigen, wenn sie zu einer dauerhaften Verdiensterhöhung (vgl. BAG, Urteil vom 08.08.1990, 5 AZR 584/89, AP Nr. 13 zu § 11 MuSchG 1968), sondern auch wenn sie zu einer Verdienstminderung führen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1342/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-11-04
Aktenzeichen: 12 Sa 1342/98
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:1104.12SA1342.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 11 MuSchG
Leitsätze
Bei dem Anspruch auf Mutterschutzlohn sind arbeitsvertraglich vorgesehene bzw. angelegte Änderungen der Arbeitsbedingungen, die nach Ablauf des Referenzzeitraums eintreten, nicht nur zu berücksichtigen, wenn sie zu einer dauerhaften Verdiensterhöhung (vgl. BAG, Urteil vom 08.08.1990, 5 AZR 584/89, AP Nr. 13 zu § 11 MuSchG 1968), sondern auch wenn sie zu einer Verdienstminderung führen.
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 14.05.1998 wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
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