7 Ta 145/98•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-10-19, 7 Ta 145/98
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-10-19, 7 Ta 145/98
7 Ta 145/98Arbeitsgericht19.10.1998
Regest
§ 25 Abs. 2 GKG findet im Mahnverfahren keine Anwendung.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 145/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-10-19
Aktenzeichen: 7 Ta 145/98
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:1019.7TA145.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 25 Abs. 2 GKG; §§ 688 ff. ZPO; 46 a Abs. 1 ArbGG
Leitsätze
§ 25 Abs. 2 GKG findet im Mahnverfahren keine Anwendung.
Tenor
Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.03.1998 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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