7 Ta 285/98•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-10-15, 7 Ta 285/98
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-10-15, 7 Ta 285/98
7 Ta 285/98Arbeitsgericht15.10.1998
Regest
Eine zur Entscheidung eines Kündigungsschutzverfahrens bei Gericht protokollierte Einigung der Parteien, wonach nach der Rücknahme der Kündigung durch den Beklagten ihr Arbeitsverhältnis in ungekündigter Art und Weise fortbesteht, führt im Regelfall mangels gegenseitigen Nachgebens nicht zum Entstehen einer Vergleichsgebühr.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 285/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-10-15
Aktenzeichen: 7 Ta 285/98
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:1015.7TA285.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 23 Abs. 1 BRAGO; § 779 BGB
Leitsätze
Eine zur Entscheidung eines Kündigungsschutzverfahrens bei Gericht protokollierte Einigung der Parteien, wonach nach der Rücknahme der Kündigung durch den Beklagten ihr Arbeitsverhältnis in ungekündigter Art und Weise fortbesteht, führt im Regelfall mangels gegenseitigen Nachgebens nicht zum Entstehen einer Vergleichsgebühr.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.06.1998 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 845,15 DM.
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