7 Ta 292/98•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-09-23, 7 Ta 292/98
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-09-23, 7 Ta 292/98
7 Ta 292/98Arbeitsgericht23.09.1998
Regest
Durch einen vor dem Berufungsgericht geschlossenen Vergleich, mit dem sich die Parteien hinsichtlich der Hauptsache und der Kosten einer rechtskräftigen Sachentscheidung in einem anderen Rechtsstreit unter-werfen, wird mangels gegenteiliger Ahaltspunkte die vorläufige Voll-streckbarkeit des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils jedenfalls dann nicht beseitigt oder gehemmt, wenn das Berufungsgericht in dem anderen Rechtsstreit das der Klage stattgebende Urteil der Vorinstanz bestätigt.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 292/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-09-23
Aktenzeichen: 7 Ta 292/98
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0923.7TA292.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 724, 725 ZPO
Leitsätze
Durch einen vor dem Berufungsgericht geschlossenen Vergleich, mit dem sich die Parteien hinsichtlich der Hauptsache und der Kosten einer rechtskräftigen Sachentscheidung in einem anderen Rechtsstreit unter-werfen, wird mangels gegenteiliger Ahaltspunkte die vorläufige Voll-streckbarkeit des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils jedenfalls dann nicht beseitigt oder gehemmt, wenn das Berufungsgericht in dem anderen Rechtsstreit das der Klage stattgebende Urteil der Vorinstanz bestätigt.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.07.1998 aufgehoben.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts wird angewiesen, die Vollstreckungsklausel zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Beschwerde.
Beschwerdewert: 4.375,08 DM.
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