Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-09-04, 11 TaBV 44/98

11 TaBV 44/98Arbeitsgericht04.09.1998

Regest

1. Ist in einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG rechtskräftig entschieden worden, daß die vom Arbeitgeber vorgebrachten Gründe eine außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG i. V. m. § 626 Abs. 1 BGB nicht rechtfertigen, ist hieran das Arbeitsgericht in einem nachfolgenden Zustimmungsersetzungsverfahren, das auf dieselben Kündigungsgründe gestützt wird, gebunden. 2. Diese Bindungswirkung tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber seinen erneuten Zustimmungsersetzungsantrag nach § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG mit neuen Tatsachen begründet, die einen wichtigen Grund i. S. von § 626 Abs. 1 BGB darstellen sollen. Hierfür reicht allerdings allein eine zwischenzeitlich erfolgte, zudem nicht rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Betriebsratsmitglieds nicht aus, wenn dem ersten Zustimmungsersetzungsantrag eine vom Arbeitgeber beabsichtigte Tatkündigung zugrunde lag.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 TaBV 44/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-09-04

Aktenzeichen: 11 TaBV 44/98

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0904.11TABV44.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: BGB § 626; KSchG § 15; BetrVG § 103, EGZPO § 14; ZPO § 322

Leitsätze

  1. Ist in einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG rechtskräftig entschieden worden, daß die vom Arbeitgeber vorgebrachten Gründe eine außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG i. V. m. § 626 Abs. 1 BGB nicht rechtfertigen, ist hieran das Arbeitsgericht in einem nachfolgenden Zustimmungsersetzungsverfahren, das auf dieselben Kündigungsgründe gestützt wird, gebunden. 2. Diese Bindungswirkung tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber seinen erneuten Zustimmungsersetzungsantrag nach § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG mit neuen Tatsachen begründet, die einen wichtigen Grund i. S. von § 626 Abs. 1 BGB darstellen sollen. Hierfür reicht allerdings allein eine zwischenzeitlich erfolgte, zudem nicht rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Betriebsratsmitglieds nicht aus, wenn dem ersten Zustimmungsersetzungsantrag eine vom Arbeitgeber beabsichtigte Tatkündigung zugrunde lag.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluß des

Arbeitsgerichts Wuppertal vom 27.01.1998 - 8 BV 46/97 -

wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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