Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-08-14, 10 (11) Sa 957/98

10 (11) Sa 957/98Arbeitsgericht14.08.1998

Regest

1. Bestimmt eine Tarifnorm (hier: § 1 Ziff. 3 Absatz 2 MTV Eisen- und Stahlindustrie NRW), daß ein Tarifangestellter u.a. nur dann kraft Vereinbarung außertariflicher Angestellter (AT-Angestellter) ist, wenn sein Gehalt 20 % über dem höchsten Tarifgehalt liegt, hat der Arbeitnehmer, der bei Erfüllung der übrigen Tarifbestimmungen AT-Angestellter ist, bei beiderseitiger Tarifgebundenheit kraft Tarifrechts Anspruch auf die Einhaltung der tariflichen Abstandsklausel und damit auf eine entsprechende Vergütung.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 (11) Sa 957/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-08-14

Aktenzeichen: 10 (11) Sa 957/98

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0814.10.11SA957.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 1 Ziff. 3 Abs. 2 MTV Eisen- und Stahlindustrie NRW v. 15.03.89 i.d.F. 05.03.1997

Leitsätze

  1. Bestimmt eine Tarifnorm (hier: § 1 Ziff. 3 Absatz 2 MTV Eisen- und Stahlindustrie NRW), daß ein Tarifangestellter u.a. nur dann kraft Vereinbarung außertariflicher Angestellter (AT-Angestellter) ist, wenn sein Gehalt 20 % über dem höchsten Tarifgehalt liegt, hat der Arbeitnehmer, der bei Erfüllung der übrigen Tarifbestimmungen AT-Angestellter ist, bei beiderseitiger Tarifgebundenheit kraft Tarifrechts Anspruch auf die Einhaltung der tariflichen Abstandsklausel und damit auf eine entsprechende Vergütung.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts

Duisburg vom 14.05.1998 teilweise abgeändert und die Beklagte

zur Zahlung von 438,24 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem

24.04.1998verurteilt.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 19/20 der Kläger und zu

1/20 die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

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