7 Ta 174/98•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-08-07, 7 Ta 174/98
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-08-07, 7 Ta 174/98
7 Ta 174/98Arbeitsgericht07.08.1998
Regest
Eine in einem Kündigungsschutzverfahren getroffene vergleichsweise Regelung, wonach der Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (nach der das Arbeitsverhältnis nach dem Vergleich enden soll) unter Anrechnung auf etwaige Resturlaubsansprüche unter Fortzahlung seiner Bezüge von der Arbeitsleistung freigestellt wird, hat einen eigenen Wert. Diese ist mit 1/10 des auf den Freistellungszeitraum entfallenden Arbeitseinkommens anzunehmen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 174/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-08-07
Aktenzeichen: 7 Ta 174/98
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0807.7TA174.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG, ZPO § 3
Leitsätze
Eine in einem Kündigungsschutzverfahren getroffene vergleichsweise Regelung, wonach der Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (nach der das Arbeitsverhältnis nach dem Vergleich enden soll) unter Anrechnung auf etwaige Resturlaubsansprüche unter Fortzahlung seiner Bezüge von der Arbeitsleistung freigestellt wird, hat einen eigenen Wert. Diese ist mit 1/10 des auf den Freistellungszeitraum entfallenden Arbeitseinkommens anzunehmen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. von W., Dr. R., M., H., B.-R. und A. wird der Streitwertbeschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.01.1998 insoweit abgeändert, als der Vergleichswert anderweitig auf 23.764,56 DM festgesetzt wird.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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