Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-08-07, 11 Sa 713/98

11 Sa 713/98Arbeitsgericht07.08.1998

Regest

1. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG vor, hat der gekündigte Arbeitnehmer nach dieser Vorschrift darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass keine dringenden betrieblichen Erfor-dernisse i. S. von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG für die Kündigung vorliegen (wie BAG v. 07.05.1998 - 2 AZR 536/97 - EzA § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 5).2. Die in § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG geregelte eingeschränkte Prüfungsmöglich-keit der richtigen Sozialauswahl bezieht sich im Rahmen des § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG auf die Bildung der auswahlrelevanten Gruppe der für eine Kündi-gung in Betracht kommenden Arbeitnehmer und auf die Sozialindikatoren sowie ihre Gewichtung (wie BAG v. 07.05.1998 - 2 AZR 536/97 - a. a. O.).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 713/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-08-07

Aktenzeichen: 11 Sa 713/98

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0807.11SA713.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: § 1 Abs. 2 bis 5 KSchG

Leitsätze

  1. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG vor, hat der gekündigte Arbeitnehmer nach dieser Vorschrift darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass keine dringenden betrieblichen Erfor-dernisse i. S. von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG für die Kündigung vorliegen (wie BAG v. 07.05.1998 - 2 AZR 536/97 - EzA § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 5).2. Die in § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG geregelte eingeschränkte Prüfungsmöglich-keit der richtigen Sozialauswahl bezieht sich im Rahmen des § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG auf die Bildung der auswahlrelevanten Gruppe der für eine Kündi-gung in Betracht kommenden Arbeitnehmer und auf die Sozialindikatoren sowie ihre Gewichtung (wie BAG v. 07.05.1998 - 2 AZR 536/97 - a. a. O.).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Wuppertal vom 17.12.1997 - 6 Ca 4126/97 - wird auf ihre Kosten

zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

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