7 Ta 209/98•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-07-23, 7 Ta 209/98
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-07-23, 7 Ta 209/98
7 Ta 209/98Arbeitsgericht23.07.1998
Regest
Ein Haftbefehl (Ersatzzwangshaft gem. § 888 ZPO) kann nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, wenn es dem Schuldnerein Leichtes wäre, der titulierten Verpflichtung (hier: Erteilung von Lohnab-rechnungen) nachzukommen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 209/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-07-23
Aktenzeichen: 7 Ta 209/98
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0723.7TA209.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § § 888, 908 ZPO
Leitsätze
Ein Haftbefehl (Ersatzzwangshaft gem. § 888 ZPO) kann nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, wenn es dem Schuldnerein Leichtes wäre, der titulierten Verpflichtung (hier: Erteilung von Lohnab-rechnungen) nachzukommen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der
Beschluß des Arbeitsgerichts Essen vom 18.05.1998
aufgehoben.
Das Arbeitsgericht (Vorsitzender) wird angewiesen,
Haftbefehl zu erlassen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Beschwerdewert: 500,-- DM.
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