12 Sa 700/98•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-07-15, 12 Sa 700/98
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-07-15, 12 Sa 700/98
12 Sa 700/98Arbeitsgericht15.07.1998
Regest
SV.:Die Klägerin war als (stellvertretende) Geschäftsführerin für die Beklagte tätig. Ende Juli 1997 erklärte die Beklagte die fristgerechte Kündigung. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin, was der Beklagten bekannt war, schwanger. Die Klägerin will festgestellt wissen, daß zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat und die Kündigung wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 MuSchG unwirksam ist. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Der (stellvertretende) Geschäftsführer steht auch dann nicht in einem Arbeitsverhältnis ,wenn seine Befugnisse im Innenverhältnis stark eingeschränkt sind.§ 9 MuSchG gilt nicht für Organmitglieder von juristischen Personen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 700/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-07-15
Aktenzeichen: 12 Sa 700/98
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0715.12SA700.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 1, § 9 MuSchG
Leitsätze
SV.:Die Klägerin war als (stellvertretende) Geschäftsführerin für die Beklagte tätig. Ende Juli 1997 erklärte die Beklagte die fristgerechte Kündigung. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin, was der Beklagten bekannt war, schwanger. Die Klägerin will festgestellt wissen, daß zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat und die Kündigung wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 MuSchG unwirksam ist. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Der (stellvertretende) Geschäftsführer steht auch dann nicht in einem Arbeitsverhältnis ,wenn seine Befugnisse im Innenverhältnis stark eingeschränkt sind.§ 9 MuSchG gilt nicht für Organmitglieder von juristischen Personen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 12.03.1998 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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