16 Sa 372/98•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-07-07, 16 Sa 372/98
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-07-07, 16 Sa 372/98
16 Sa 372/98Arbeitsgericht07.07.1998
Regest
Ein Arbeitsunfall i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 EFZG in der ab 01.01.1997 geltenden Fassung ist jedenfalls seit diesem Zeitpunkt auch der Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII.Eine Kürzung/Absenkung der Entgeltfortzahlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EFZG scheidet deshalb aus.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 372/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-07-07
Aktenzeichen: 16 Sa 372/98
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0707.16SA372.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: § § 4 Abs. 1 Satz 2 EFZG i. d. F. des Ges. v. 12.12.1996 (BGBl. I S. 1859), 8 Abs. 2 SGB VII; § 2 TV-Entgeltfortz. Nordrhein. Textilindustrie v. 10.03.1997
Leitsätze
Ein Arbeitsunfall i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 EFZG in der ab 01.01.1997 geltenden Fassung ist jedenfalls seit diesem Zeitpunkt auch der Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII.Eine Kürzung/Absenkung der Entgeltfortzahlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EFZG scheidet deshalb aus.
Tenor
-
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 23.01.1998 - 5 Ca 3469/97 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
-
Streitwert: unverändert (109,14 DM).
-
Die Revision wird zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.