3 (4) Sa 2170/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-06-09, 3 (4) Sa 2170/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-06-09, 3 (4) Sa 2170/97
3 (4) Sa 2170/97Arbeitsgericht09.06.1998
Regest
Zur Aufnahme einer Öffnungsklausel bedarf es einer eindeutigen und unmißverständlichen Bestimmung der Tarifparteien.Eine solche ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn in einem Haus-Tarifvertrag unter der Rubrik Geltungsbereich lediglich auf eine bereits abgeschlossene, gem. § 77 III BetrVG nichtige Betriebsvereinbarung hingewiesen und diese dem Haus-Tarifvertrag angeheftet wird. Auch ist hierin in Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte nicht bereits die inhaltliche Transformation der Betriebsvereinbarung in den Haus-Tarifvertrag zu erblicken.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 (4) Sa 2170/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-06-09
Aktenzeichen: 3 (4) Sa 2170/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0609.3.4SA2170.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 77 III BetrVG
Leitsätze
Zur Aufnahme einer Öffnungsklausel bedarf es einer eindeutigen und unmißverständlichen Bestimmung der Tarifparteien.Eine solche ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn in einem Haus-Tarifvertrag unter der Rubrik Geltungsbereich lediglich auf eine bereits abgeschlossene, gem. § 77 III BetrVG nichtige Betriebsvereinbarung hingewiesen und diese dem Haus-Tarifvertrag angeheftet wird. Auch ist hierin in Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte nicht bereits die inhaltliche Transformation der Betriebsvereinbarung in den Haus-Tarifvertrag zu erblicken.
Tenor
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Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 25.11.1997 - 2 Ca 2712/97 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.754,18 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01.11.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 7,5/10, die Beklagte zu 2,5/10.
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Die Revision wird zugelassen.
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