10 Sa 87/98•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-05-08, 10 Sa 87/98
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-05-08, 10 Sa 87/98
10 Sa 87/98Arbeitsgericht08.05.1998
Regest
§ 49 des Manteltarifvertrages für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie in Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 17.03.1992 enthält hinsichtlich der Ent-geltfortzahlung im Krankheitsfall eine deklaratorisch dynamische Regelung. Dietarifgebundenen Arbeitnehmer haben im Krankheitsfall nur Anspruch auf 80 %Entgeltfortzahlung.Bei einer bloß deklaratorisch dynamischen tariflichen Verweisungsklausel be-steht keine tarifvertragliche Friedenspflicht (Abweichung von LAG DüsseldorfUrteil vom 17.09.1997 4 Sa 668/97 - LAGE § 4 TVG Nr. 6).§ 10 BUrlG ist tarifdispositiv.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 87/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-05-08
Aktenzeichen: 10 Sa 87/98
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0508.10SA87.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 4 EFZG, § 10 BUrlG, § 49 MTV für die holz- und kunststoffverar-beitende Rheinland- Pfalz
Leitsätze
§ 49 des Manteltarifvertrages für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie in Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 17.03.1992 enthält hinsichtlich der Ent-geltfortzahlung im Krankheitsfall eine deklaratorisch dynamische Regelung. Dietarifgebundenen Arbeitnehmer haben im Krankheitsfall nur Anspruch auf 80 %Entgeltfortzahlung.Bei einer bloß deklaratorisch dynamischen tariflichen Verweisungsklausel be-steht keine tarifvertragliche Friedenspflicht (Abweichung von LAG DüsseldorfUrteil vom 17.09.1997 4 Sa 668/97 - LAGE § 4 TVG Nr. 6).§ 10 BUrlG ist tarifdispositiv.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeits-
gerichts Düsseldorf vom 09.10.1997 - 9 Ca 5074/97 - teil- weise abgeändert und die Klage hinsichtlich Ziffer 2 des Urteilstenors abgewiesen; im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die unselbständige Anschlußberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Ge- richts entstandenen Mehrkosten, die allein der Kläger zu tragen hat. Die Revision wird zugelassen.
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