13 Sa 2064/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-04-23, 13 Sa 2064/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-04-23, 13 Sa 2064/97
13 Sa 2064/97Arbeitsgericht23.04.1998
Regest
In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.05.1997 10 AZR 580/96 ist davon auszugehen, daß die Unterscheidung zwischen ausschließlich beamtenkategorisierten und mischkategorisierten Arbeitsposten im Tarifvertrag keine Grundlage findet.Eine Schlechterstellung des Angestellten gegenüber dem Beamten soll vermieden werden, wenn der Angestellte auf einem Arbeitsposten eingesetzt wird, auf dem auch ein Beamter eingesetzt ist.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Sa 2064/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-04-23
Aktenzeichen: 13 Sa 2064/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0423.13SA2064.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: Tarifvertrag Nr. 418 / Angestellte der Deutschen Telekom Abschnitt II § 3 Abs. 1 der Anlage 2
Leitsätze
In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.05.1997 10 AZR 580/96 ist davon auszugehen, daß die Unterscheidung zwischen ausschließlich beamtenkategorisierten und mischkategorisierten Arbeitsposten im Tarifvertrag keine Grundlage findet.Eine Schlechterstellung des Angestellten gegenüber dem Beamten soll vermieden werden, wenn der Angestellte auf einem Arbeitsposten eingesetzt wird, auf dem auch ein Beamter eingesetzt ist.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld
vom 30.09.1997 - 2 Ca 802/97 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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