2 (14) (18) Sa 1296/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-04-02, 2 (14) (18) Sa 1296/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-04-02, 2 (14) (18) Sa 1296/97
2 (14) (18) Sa 1296/97Arbeitsgericht02.04.1998
Regest
Im Nachwirkungszeitraum des § 4 Abs. 5 TVG haftet der Stammbetrieb des Arbeitnehmers für tarifliche Ansprüche des zu einer Arbeitsgemeinschaft freigestellten Arbeitnehmers gesamtschuldnerisch gemäß den §§ 421, 427, 431 BGB.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 2 (14) (18) Sa 1296/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-04-02
Aktenzeichen: 2 (14) (18) Sa 1296/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0402.2.14.18SA1296.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 4 Abs. 5 TVG,§ 9 Nr. 2.1. BRTV Bau
Leitsätze
Im Nachwirkungszeitraum des § 4 Abs. 5 TVG haftet der Stammbetrieb des Arbeitnehmers für tarifliche Ansprüche des zu einer Arbeitsgemeinschaft freigestellten Arbeitnehmers gesamtschuldnerisch gemäß den §§ 421, 427, 431 BGB.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbeitsgerichtsDuisburg vom 20.06.1997 - 5 (1) Ca 331/97 - wird kostenpflichtigzurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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