3 (8) (3) Sa 2197/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-03-24, 3 (8) (3) Sa 2197/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-03-24, 3 (8) (3) Sa 2197/97
3 (8) (3) Sa 2197/97Arbeitsgericht24.03.1998
Regest
Die Erstellung eines Interessenausgleichs mit Namensliste gem. § 1 Abs. 5 KSchG entbindet den Arbeitgeber weder von der Anhörung des Betriebsrats zu Betriebsbedingtheit und Sozialauswahl gem. § 102 Abs. 1 BetrVG vor Kündigungsausspruch noch werden die Anforderungen an die Informationspflicht herabgesetzt.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 (8) (3) Sa 2197/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-03-24
Aktenzeichen: 3 (8) (3) Sa 2197/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0324.3.8.3SA2197.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 1 KSchG, §§ 102 Abs. 1, 111, 112 a BetrVG
Leitsätze
Die Erstellung eines Interessenausgleichs mit Namensliste gem. § 1 Abs. 5 KSchG entbindet den Arbeitgeber weder von der Anhörung des Betriebsrats zu Betriebsbedingtheit und Sozialauswahl gem. § 102 Abs. 1 BetrVG vor Kündigungsausspruch noch werden die Anforderungen an die Informationspflicht herabgesetzt.
Tenor
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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 02.10.1997 - 1 Ca 1429/97 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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Die Revision wird zugelassen.
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