Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-03-24, 3 (6) Sa 2016/97

3 (6) Sa 2016/97Arbeitsgericht24.03.1998

Regest

Die Erstellung eines Interessenausgleichs mit Namensliste gem. § 1 Abs. 5 KSchG entbindet den Arbeitgeber weder von der Anhörung des Betriebsrats zu Betriebsbedingtheit und Sozialauswahl gem. § 102 Abs. 1 BetrVG vor Kündigungsausspruch noch werden die Anforderungen an die Informationspflicht herabgesetzt.Die auf grobe Fehlerhaftigkeit reduzierte Prüfung der Sozialauswahl bezieht sich allein auf die Gewichtung der Sozialindikatoren, nicht hingegen auf die Bildung des auswahlrelevanten Personenkreises sowie die Nichteinbeziehung von Arbeitnehmern im betrieblichen Interesse gem. § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 (6) Sa 2016/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-03-24

Aktenzeichen: 3 (6) Sa 2016/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0324.3.6SA2016.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 1 KSchG, §§ 111, 112 a BetrVG

Leitsätze

Die Erstellung eines Interessenausgleichs mit Namensliste gem. § 1 Abs. 5 KSchG entbindet den Arbeitgeber weder von der Anhörung des Betriebsrats zu Betriebsbedingtheit und Sozialauswahl gem. § 102 Abs. 1 BetrVG vor Kündigungsausspruch noch werden die Anforderungen an die Informationspflicht herabgesetzt.Die auf grobe Fehlerhaftigkeit reduzierte Prüfung der Sozialauswahl bezieht sich allein auf die Gewichtung der Sozialindikatoren, nicht hingegen auf die Bildung des auswahlrelevanten Personenkreises sowie die Nichteinbeziehung von Arbeitnehmern im betrieblichen Interesse gem. § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG.

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 18.09.1997 - 1 Ca 1430/97 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  2. Die Revision wird zugelassen.

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