12 (16) Sa 2124/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-03-04, 12 (16) Sa 2124/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-03-04, 12 (16) Sa 2124/97
12 (16) Sa 2124/97Arbeitsgericht04.03.1998
Regest
SachverhaltDie Beklagte beschloß, Teile der Produktion ins Ausland zu verlagern und 125 Arbeitnehmern zu kündigen. Sie ließ durch Vorgesetzte alle vergleichbaren Arbeitnehmer nach deren Kenntnissen, Fähigkeiten, Leistungen und weiteren Kriterien, z.B. Krankheitszeiten, körperliche Belastbarkeit, Deutschkenntnissen, beurteilen. Die günstig Beurteilten wurden im Umfang des nach der Betriebsänderung verbleibenden Personalbedarfs nicht zur Kündigung vorgesehen; die ungünstig Beurteilten, darunter die 46 Jahre alte, seit 1979 beschäftigte Klägerin, wurden auf eine Namensliste gesetzt. In einigen Fällen erhob der Betriebsrat Einwendungen. Danach kam ein Interessenausgleich mit 125 namentlich bezeichneten zu kündigenden Arbeitnehmern zustande. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.Leitsätze:1. Die Vermutung nach § 1 Nr. 5 Satz 1 KSchG entbindet den Arbeitgeber nicht von der prozessualen Obliegenheit, die Betriebsbedingtheit der Kündigung - falls bestritten - darzulegen.2. Der Arbeitgeber hat unter den vergleichbaren Arbeitnehmern zunächst eine Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG zu treffen. Nur soweit durch die danach schutzwürdigen Arbeitnehmer die berechtigten betrieblichen Interessen nicht abgedeckt werden, kommt nach Satz 2 die Weiterbeschäftigung von sozial weniger schutzwürdigen Arbeitnehmern in Betracht.3. Ist der Arbeitgeber bei den Auswahlüberlegungen falsch verfahren, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Auswahlentscheidung i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG fehlerhaft bzw. i.S. von § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG grob fehlerhaft ist. Der Arbeitgeber kann diese Vermutung entkräften, indem er die ausreichende Berücksichtigung der sozialen Grunddaten des Satzes 1 oder die tatbestandlichen Voraussetzungen der Option des Satzes 2 näher darlegt.4. § 1 Abs. 3 Satz 2 meint mit berechtigten betrieblichen Interessen , soweit es um Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen von Arbeitnehmern geht, betriebliche Notwendigkeiten. Die Darlegungs- und Beweislast für die Gründe des Satzes 2 trägt der Arbeitgeber. 5. § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG verändert nicht die sich aus § 1 Abs. 3 KSchG ergebende Verteilung der Darlegungslast. Die auf grobe Fehlerhaftigkeit reduzierte Prüfung erstreckt sich nicht auf die Herausnahme von Arbeitnehmern gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG; vielmehr bleibt es insoweit bei der vollen gerichtlichen Nachprüfung.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 (16) Sa 2124/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-03-04
Aktenzeichen: 12 (16) Sa 2124/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0304.12.16SA2124.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § Art. 2 Abs. 1 Abs. 3,Art. 20 Abs. 3 GG,§ 1 KSchG n. F.
Leitsätze
SachverhaltDie Beklagte beschloß, Teile der Produktion ins Ausland zu verlagern und 125 Arbeitnehmern zu kündigen. Sie ließ durch Vorgesetzte alle vergleichbaren Arbeitnehmer nach deren Kenntnissen, Fähigkeiten, Leistungen und weiteren Kriterien, z.B. Krankheitszeiten, körperliche Belastbarkeit, Deutschkenntnissen, beurteilen. Die günstig Beurteilten wurden im Umfang des nach der Betriebsänderung verbleibenden Personalbedarfs nicht zur Kündigung vorgesehen; die ungünstig Beurteilten, darunter die 46 Jahre alte, seit 1979 beschäftigte Klägerin, wurden auf eine Namensliste gesetzt. In einigen Fällen erhob der Betriebsrat Einwendungen. Danach kam ein Interessenausgleich mit 125 namentlich bezeichneten zu kündigenden Arbeitnehmern zustande. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.Leitsätze:1. Die Vermutung nach § 1 Nr. 5 Satz 1 KSchG entbindet den Arbeitgeber nicht von der prozessualen Obliegenheit, die Betriebsbedingtheit der Kündigung - falls bestritten - darzulegen.2. Der Arbeitgeber hat unter den vergleichbaren Arbeitnehmern zunächst eine Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG zu treffen. Nur soweit durch die danach schutzwürdigen Arbeitnehmer die berechtigten betrieblichen Interessen nicht abgedeckt werden, kommt nach Satz 2 die Weiterbeschäftigung von sozial weniger schutzwürdigen Arbeitnehmern in Betracht.3. Ist der Arbeitgeber bei den Auswahlüberlegungen falsch verfahren, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Auswahlentscheidung i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG fehlerhaft bzw. i.S. von § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG grob fehlerhaft ist. Der Arbeitgeber kann diese Vermutung entkräften, indem er die ausreichende Berücksichtigung der sozialen Grunddaten des Satzes 1 oder die tatbestandlichen Voraussetzungen der Option des Satzes 2 näher darlegt.4. § 1 Abs. 3 Satz 2 meint mit berechtigten betrieblichen Interessen , soweit es um Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen von Arbeitnehmern geht, betriebliche Notwendigkeiten. Die Darlegungs- und Beweislast für die Gründe des Satzes 2 trägt der Arbeitgeber. 5. § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG verändert nicht die sich aus § 1 Abs. 3 KSchG ergebende Verteilung der Darlegungslast. Die auf grobe Fehlerhaftigkeit reduzierte Prüfung erstreckt sich nicht auf die Herausnahme von Arbeitnehmern gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG; vielmehr bleibt es insoweit bei der vollen gerichtlichen Nachprüfung.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Wuppertal vom 22.10.1997 wird kostenfällig zurückgewiesen.
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