17 (4) Sa 1788/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-02-25, 17 (4) Sa 1788/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-02-25, 17 (4) Sa 1788/97
17 (4) Sa 1788/97Arbeitsgericht25.02.1998
Regest
I. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 KSchG (n.F.) - Interessenausgleich mit Namensliste i. R. einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG - schränkt die Mitteilungsrechte des Betriebsrats nach § 102 BetrVG nicht ein. Der Arbeitgeber ist ungeachtet der Vermutung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG gehalten, dem Betriebsrat die tatsächlichen betrieblichen Gründe für seinen Kündigungsentschluß mitzuteilen und insbesondere, wie er den Kreis der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer gebildet hat. II. 1. Auf die Vermutung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG kann der Arbeitgeber sich nicht berufen, wenn die Namensliste erst später erstellt worden ist - sie muß zeitgleich mit Abschluß des Interessenausgleichs Klarheit hinsichtlich der zu kündigenden Arbeitnehmer geben. 2. Nach Maßgabe von § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG ist es grob fehlerhaft , wenn den Gekündigten bei gleich zu gewichtenden Unterhaltspflichten gegenüber ungekündigten Arbeitnehmern sowohl die erheblich längere Dauer der Betriebszugehörigkeit als auch das erheblich höhere Lebensalter als schutzwürdiger ausweisen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 (4) Sa 1788/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-02-25
Aktenzeichen: 17 (4) Sa 1788/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0225.17.4SA1788.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: § 1 KSchG, §§ 102, 111, 112 a BetrVG
Leitsätze
I. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 KSchG (n.F.) - Interessenausgleich mit Namensliste i. R. einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG - schränkt die Mitteilungsrechte des Betriebsrats nach § 102 BetrVG nicht ein. Der Arbeitgeber ist ungeachtet der Vermutung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG gehalten, dem Betriebsrat die tatsächlichen betrieblichen Gründe für seinen Kündigungsentschluß mitzuteilen und insbesondere, wie er den Kreis der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer gebildet hat. II. 1. Auf die Vermutung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG kann der Arbeitgeber sich nicht berufen, wenn die Namensliste erst später erstellt worden ist - sie muß zeitgleich mit Abschluß des Interessenausgleichs Klarheit hinsichtlich der zu kündigenden Arbeitnehmer geben. 2. Nach Maßgabe von § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG ist es grob fehlerhaft , wenn den Gekündigten bei gleich zu gewichtenden Unterhaltspflichten gegenüber ungekündigten Arbeitnehmern sowohl die erheblich längere Dauer der Betriebszugehörigkeit als auch das erheblich höhere Lebensalter als schutzwürdiger ausweisen.
Tenor
- Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Oberhausen vom 22.08.1997 - 1 Ca 731/97 - abgeändert und fest-
gestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Be-
klagten vom 27.02.1997 nicht aufgelöst ist.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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