Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-02-17, 6 (10) Sa 1738/97

6 (10) Sa 1738/97Arbeitsgericht17.02.1998

Regest

1. Die Entstehungsgeschichte und Entwicklung der tariflichen Lohnfortzahlungsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Druckindustrie spricht für eine konstitutive Regelung der 100 %igen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.2. Die tarifliche Verweisungsnorm auf das Lohnfortzahlungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung kann nach Sinn und Zweck der Tarifautonomie nicht auf die grundlegende gesetzliche Neuregelung einer allgemeinen Reduzierungder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf 80 % zum 01.10.1996 durch dasEngeltfortzahlungsgesetz ausgedehnt werden, da insoweit jederAnhaltspunkt für eine auch nur vermutete Sachgerechtigkeit der Tarifregelung fehlt und die TV-Parteien damit in unzulässiger Weise den Kernbereich ihrer Koalitionsbetätigung aufgegeben hätten.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 (10) Sa 1738/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-02-17

Aktenzeichen: 6 (10) Sa 1738/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0217.6.10SA1738.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 4 EFZG, § 12 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie

Leitsätze

  1. Die Entstehungsgeschichte und Entwicklung der tariflichen Lohnfortzahlungsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Druckindustrie spricht für eine konstitutive Regelung der 100 %igen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.2. Die tarifliche Verweisungsnorm auf das Lohnfortzahlungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung kann nach Sinn und Zweck der Tarifautonomie nicht auf die grundlegende gesetzliche Neuregelung einer allgemeinen Reduzierungder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf 80 % zum 01.10.1996 durch dasEngeltfortzahlungsgesetz ausgedehnt werden, da insoweit jederAnhaltspunkt für eine auch nur vermutete Sachgerechtigkeit der Tarifregelung fehlt und die TV-Parteien damit in unzulässiger Weise den Kernbereich ihrer Koalitionsbetätigung aufgegeben hätten.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 07.07.1997 - 2 Ca 2604/97 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger DM 40,79 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem daraus resultierenden Nettobetrag seit dem 19.11.1996 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

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