17 Sa 1715/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-01-28, 17 Sa 1715/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-01-28, 17 Sa 1715/97
17 Sa 1715/97Arbeitsgericht28.01.1998
Regest
1. Bestimmt die Rückzahlungsklausel für eine Weihnachtsgratifikation, daß der Arbeitnehmer die Gratifikation zurückzuzahlen hat, wenn er vor dem 31. März des Folgejahres durch Eigenkündigung ausscheidet, dann ist eine Kündigung zum 31. März des Folgejahres unschädlich - a.A. LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.1997 - 16 Sa 1724/96 - NZA RR 1997, 457 f. 2. Erreicht die Gratifikation keinen vollen Monatsbetrag, ist dem Arbeit- nehmer eine Betriebsbindung bis zum 31. März des Folgejahres zu- zumuten, die er mit einer Kündigung zu diesem Termin wahrt - im Anschluß an die st. Rspr. des BAG, etwa Urteil vom 09.06.1993 - 10 AZR 529/92 - AP Nr. 150 zu § 611 BGB Gratifikation.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 1715/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-01-28
Aktenzeichen: 17 Sa 1715/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0128.17SA1715.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: § 611 BGB
Leitsätze
- Bestimmt die Rückzahlungsklausel für eine Weihnachtsgratifikation, daß der Arbeitnehmer die Gratifikation zurückzuzahlen hat, wenn er vor dem 31. März des Folgejahres durch Eigenkündigung ausscheidet, dann ist eine Kündigung zum 31. März des Folgejahres unschädlich - a.A. LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.1997 - 16 Sa 1724/96 - NZA RR 1997, 457 f. 2. Erreicht die Gratifikation keinen vollen Monatsbetrag, ist dem Arbeit- nehmer eine Betriebsbindung bis zum 31. März des Folgejahres zu- zumuten, die er mit einer Kündigung zu diesem Termin wahrt - im Anschluß an die st. Rspr. des BAG, etwa Urteil vom 09.06.1993 - 10 AZR 529/92 - AP Nr. 150 zu § 611 BGB Gratifikation.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Essen vom 04.09.1997 - 1 Ca 2224/97 -
wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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