Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-01-21, 12 (10) Sa 1849/97

12 (10) Sa 1849/97Arbeitsgericht21.01.1998

Regest

1. Der Arbeitgeber, der über eine Unterstützungskasse Versorgungsleistungen erbringt, wird nicht durch Veräußerung von Betrieb, Firma und Unterstützungskasse aus seiner Haftung für bereits entstandene Versorgungsverbindlichkeiten befreit.2. Aus dem Vertrag mit dem Erwerber kann sich ergeben, daß dieser der Schuld (scil. Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers gegenüber den Betriebsrentnern aus der Versorgungszusage, wenn die Unterstützungskasse notleidend wird) beitritt. Die Betriebsrentner haben dann einen Leistungsanspruch auch gegen den Erwerber, § 328 BGB.3. § 26 HGB a. F. führt zu keiner Enthaftung des Firmenveräußerers.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 (10) Sa 1849/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-01-21

Aktenzeichen: 12 (10) Sa 1849/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0121.12.10SA1849.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 1, § 7 BetrAVG, § 328, § 329, § 414, § 415, § 613 a BGB, § 25, § 26 HGB

Leitsätze

  1. Der Arbeitgeber, der über eine Unterstützungskasse Versorgungsleistungen erbringt, wird nicht durch Veräußerung von Betrieb, Firma und Unterstützungskasse aus seiner Haftung für bereits entstandene Versorgungsverbindlichkeiten befreit.2. Aus dem Vertrag mit dem Erwerber kann sich ergeben, daß dieser der Schuld (scil. Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers gegenüber den Betriebsrentnern aus der Versorgungszusage, wenn die Unterstützungskasse notleidend wird) beitritt. Die Betriebsrentner haben dann einen Leistungsanspruch auch gegen den Erwerber, § 328 BGB.3. § 26 HGB a. F. führt zu keiner Enthaftung des Firmenveräußerers.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Düsseldorf vom 18.09.1997 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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