12 (10) Sa 1849/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-01-21, 12 (10) Sa 1849/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-01-21, 12 (10) Sa 1849/97
12 (10) Sa 1849/97Arbeitsgericht21.01.1998
Regest
1. Der Arbeitgeber, der über eine Unterstützungskasse Versorgungsleistungen erbringt, wird nicht durch Veräußerung von Betrieb, Firma und Unterstützungskasse aus seiner Haftung für bereits entstandene Versorgungsverbindlichkeiten befreit.2. Aus dem Vertrag mit dem Erwerber kann sich ergeben, daß dieser der Schuld (scil. Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers gegenüber den Betriebsrentnern aus der Versorgungszusage, wenn die Unterstützungskasse notleidend wird) beitritt. Die Betriebsrentner haben dann einen Leistungsanspruch auch gegen den Erwerber, § 328 BGB.3. § 26 HGB a. F. führt zu keiner Enthaftung des Firmenveräußerers.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 (10) Sa 1849/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-01-21
Aktenzeichen: 12 (10) Sa 1849/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0121.12.10SA1849.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 1, § 7 BetrAVG, § 328, § 329, § 414, § 415, § 613 a BGB, § 25, § 26 HGB
Leitsätze
- Der Arbeitgeber, der über eine Unterstützungskasse Versorgungsleistungen erbringt, wird nicht durch Veräußerung von Betrieb, Firma und Unterstützungskasse aus seiner Haftung für bereits entstandene Versorgungsverbindlichkeiten befreit.2. Aus dem Vertrag mit dem Erwerber kann sich ergeben, daß dieser der Schuld (scil. Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers gegenüber den Betriebsrentnern aus der Versorgungszusage, wenn die Unterstützungskasse notleidend wird) beitritt. Die Betriebsrentner haben dann einen Leistungsanspruch auch gegen den Erwerber, § 328 BGB.3. § 26 HGB a. F. führt zu keiner Enthaftung des Firmenveräußerers.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 18.09.1997 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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