11 Sa 1584/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-12-12, 11 Sa 1584/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-12-12, 11 Sa 1584/97
11 Sa 1584/97Arbeitsgericht12.12.1997
Regest
Der Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft, der diese kraft Satzung in den laufenden Geschäften - nicht unbedingt alleine - vertritt, kann sich nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht auf die Unwirksamkeit einer Kündigung gem. § 1 Abs. 1 KSchG berufen. Das gilt unabhängig davon, ob der zwischen den Parteien geschlossene Dienstvertrag ein Arbeitsverhältnis begründet hat und ob die Kündigung erst nach Abberufung von der Geschäftsführerposition erfolgt ist (in Anlehnung an BAG v. 11.04.1997 - 5 AZB 32/96 - EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 23).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 1584/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-12-12
Aktenzeichen: 11 Sa 1584/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:1212.11SA1584.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: KSchG §§ 1 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG, ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3, HandwO §§ 53, 89 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze
Der Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft, der diese kraft Satzung in den laufenden Geschäften - nicht unbedingt alleine - vertritt, kann sich nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht auf die Unwirksamkeit einer Kündigung gem. § 1 Abs. 1 KSchG berufen. Das gilt unabhängig davon, ob der zwischen den Parteien geschlossene Dienstvertrag ein Arbeitsverhältnis begründet hat und ob die Kündigung erst nach Abberufung von der Geschäftsführerposition erfolgt ist (in Anlehnung an BAG v. 11.04.1997 - 5 AZB 32/96 - EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 23).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 04.07.1997 - 4 Ca 3247/96 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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