12 TaBV 61/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-12-10, 12 TaBV 61/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-12-10, 12 TaBV 61/97
12 TaBV 61/97Arbeitsgericht10.12.1997
Regest
Die Offensichtlichkeitsprüfung im Bestellungsverfahren nach § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG betrifft allein die Rechtsfrage, ob die vom Betriebsrat oder vom Arbeitgeber gewünschte Regelung der Mitbestimmung unterliegt. Der Sachverhalt, der die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auslösen bzw. einer mitbestimmten Regelung zugänglich sein soll, ist von Amts wegen zu erforschen (LAG Düsseldorf v. 21.08.1987, NZA 88, 211 ff.; Hennige, Das Verfahrensrecht der Einigungsstelle, 1996, 91 ff.).Zu dem festzustellenden Sachverhalt gehören auch tatsächliche Gegebenheiten mit wertenden oder prognostischen Elementen. Will der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen (Verhinderung einer langfristigen Substanzgefährdung des Unternehmens) durch Betriebsvereinbarung in die sog. erdiente Dynamik einer betrieblichen Versorgungsregelung eingreifen, und beantragt er dazu die Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden, ist das tatbestandliche Vorliegen der Gründe nach § 83 Abs. 1 ArbGG zu ermitteln. Im Streitfall hat der Arbeitgeber als Antragsteller die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage maßgeblichen konkreten Tatsachen vorzutragen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBV 61/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-12-10
Aktenzeichen: 12 TaBV 61/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:1210.12TABV61.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: §§ 83, 98 ArbGG,§§ 76 Abs. 2, 87 BetrVG
Leitsätze
Die Offensichtlichkeitsprüfung im Bestellungsverfahren nach § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG betrifft allein die Rechtsfrage, ob die vom Betriebsrat oder vom Arbeitgeber gewünschte Regelung der Mitbestimmung unterliegt. Der Sachverhalt, der die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auslösen bzw. einer mitbestimmten Regelung zugänglich sein soll, ist von Amts wegen zu erforschen (LAG Düsseldorf v. 21.08.1987, NZA 88, 211 ff.; Hennige, Das Verfahrensrecht der Einigungsstelle, 1996, 91 ff.).Zu dem festzustellenden Sachverhalt gehören auch tatsächliche Gegebenheiten mit wertenden oder prognostischen Elementen. Will der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen (Verhinderung einer langfristigen Substanzgefährdung des Unternehmens) durch Betriebsvereinbarung in die sog. erdiente Dynamik einer betrieblichen Versorgungsregelung eingreifen, und beantragt er dazu die Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden, ist das tatbestandliche Vorliegen der Gründe nach § 83 Abs. 1 ArbGG zu ermitteln. Im Streitfall hat der Arbeitgeber als Antragsteller die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage maßgeblichen konkreten Tatsachen vorzutragen.
Tenor
Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Essen vom 05.09.1997 wird Herr Dr. J. A. M. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle bestellt, welche hinsichtlich der dienstzeitabhängigen künftigen Zuwächse die Neugestaltung des Systems der betrieblichen Altersversorgung für das Unternehmen der Antragstellerin nach den Grundsätzen ... vom 28.10.1966 mit den Änderungen und Ergänzungen durch die Betriebsvereinbarungen vom 05.03.1981 und 02.02.1988 sowie über die Versorgungsordnung ... vom 05.03.1981 mit den Änderungen und Ergänzungen durch die Betriebsvereinbarung vom 02.02.1988 regelt.
Im übrigen werden der Antrag der Antragstellerin und die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
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