7 Ta 308/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-10-30, 7 Ta 308/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-10-30, 7 Ta 308/97
7 Ta 308/97Arbeitsgericht30.10.1997
Regest
Ein Vergleich, in dem sich der Beklagte zur Zahlung eines bezifferten Betrages verpflichtet, verliert seine Vollstreckungsfähigkeit nicht durch den Zusatz im Vergleichstext soweit dies nicht bereits geschehen ist .
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 308/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-10-30
Aktenzeichen: 7 Ta 308/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:1030.7TA308.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: §§ 794 Abs. 1 Nr. 1; 795; 724 ZPO
Leitsätze
Ein Vergleich, in dem sich der Beklagte zur Zahlung eines bezifferten Betrages verpflichtet, verliert seine Vollstreckungsfähigkeit nicht durch den Zusatz im Vergleichstext soweit dies nicht bereits geschehen ist .
Tenor
Auf die Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.05.1997 aufgehoben.
Die Einwendungen der Schuldnerin gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
Beschwerdewert: 2.493,30 DM.
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