Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-10-22, 11 Sa 343/97

11 Sa 343/97Arbeitsgericht22.10.1997

Regest

Die Bestimmung des Betriebsbegriffs in §§ 1 Abs. 1, 23 KSchG hat unabhängig von derjenigen in § 4 S. 1 BetrVG zu erfolgen (im Anschluß an BAG v. 21.06.1995 - 2 AZR 693/94 - EzA § 23 KSchG Nr. 14). Deshalb kann es zur Feststellung eines nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG i.V. mit § 2 S. 1 KSchG notwendigen dringenden betrieblichen Erfordernisses für eine Änderungskündigung zum Zwecke der Sanierung eines Betriebsteils wegen zu hoher Personalkosten nur auf die Verhältnisse des gesamten Betriebes ankommen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 343/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-10-22

Aktenzeichen: 11 Sa 343/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:1022.11SA343.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung, §§ 2, 23; BetrVG § 4

Leitsätze

Die Bestimmung des Betriebsbegriffs in §§ 1 Abs. 1, 23 KSchG hat unabhängig von derjenigen in § 4 S. 1 BetrVG zu erfolgen (im Anschluß an BAG v. 21.06.1995 - 2 AZR 693/94 - EzA § 23 KSchG Nr. 14). Deshalb kann es zur Feststellung eines nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG i.V. mit § 2 S. 1 KSchG notwendigen dringenden betrieblichen Erfordernisses für eine Änderungskündigung zum Zwecke der Sanierung eines Betriebsteils wegen zu hoher Personalkosten nur auf die Verhältnisse des gesamten Betriebes ankommen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 19.12.1996 - 3 Ca 3783/96 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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