11 Sa 343/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-10-22, 11 Sa 343/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-10-22, 11 Sa 343/97
11 Sa 343/97Arbeitsgericht22.10.1997
Regest
Die Bestimmung des Betriebsbegriffs in §§ 1 Abs. 1, 23 KSchG hat unabhängig von derjenigen in § 4 S. 1 BetrVG zu erfolgen (im Anschluß an BAG v. 21.06.1995 - 2 AZR 693/94 - EzA § 23 KSchG Nr. 14). Deshalb kann es zur Feststellung eines nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG i.V. mit § 2 S. 1 KSchG notwendigen dringenden betrieblichen Erfordernisses für eine Änderungskündigung zum Zwecke der Sanierung eines Betriebsteils wegen zu hoher Personalkosten nur auf die Verhältnisse des gesamten Betriebes ankommen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 343/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-10-22
Aktenzeichen: 11 Sa 343/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:1022.11SA343.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung, §§ 2, 23; BetrVG § 4
Leitsätze
Die Bestimmung des Betriebsbegriffs in §§ 1 Abs. 1, 23 KSchG hat unabhängig von derjenigen in § 4 S. 1 BetrVG zu erfolgen (im Anschluß an BAG v. 21.06.1995 - 2 AZR 693/94 - EzA § 23 KSchG Nr. 14). Deshalb kann es zur Feststellung eines nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG i.V. mit § 2 S. 1 KSchG notwendigen dringenden betrieblichen Erfordernisses für eine Änderungskündigung zum Zwecke der Sanierung eines Betriebsteils wegen zu hoher Personalkosten nur auf die Verhältnisse des gesamten Betriebes ankommen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 19.12.1996 - 3 Ca 3783/96 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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