9 Sa 964/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-10-17, 9 Sa 964/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-10-17, 9 Sa 964/97
9 Sa 964/97Arbeitsgericht17.10.1997
Regest
Die Parteien streiten darüber, ob das KSchG anwendbar ist. Die Klägerin ist Lehrerin und war als Vertretung einer im Erziehungsurlaub befindlichen Kol legin in der Zeit vom 12.10.1994 bis zum 03.07.1996 an der Städtischen Gesamtschule S. eingestellt worden. Auf ihre Bewerbung vom 08.01.1996 wurde sie aufgrund eines am 31.07.1996 mit dem beklag ten Land abge schlossenen Arbeitsvertrages unbefristet ab 19.08.1996 an der Gesamt schule in D. weiterbeschäftigt. Dieser Arbeitsvertrag wurde mit Schreiben vom 16.01.1997 zum 28.02.1997 wegen mangelnder Bewährung gekündigt.Leitsätze:Wegen des sozialen Schutzzwecks des KSchG ist die Zeit eines früheren Arbeitsverhältnis ses mit demselben Arbeitgeber auf die Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht.Dies kann bei einem als Lehrer beschäftigten Arbeitnehmer dann der Fall sein, wenn das frühere Arbeitsverhältnis und das neue Arbeitsverhältnis nur durch die Schulferien unterbro chen war.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 964/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-10-17
Aktenzeichen: 9 Sa 964/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:1017.9SA964.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: § 1 Abs. 1 KSchG
Leitsätze
Die Parteien streiten darüber, ob das KSchG anwendbar ist. Die Klägerin ist Lehrerin und war als Vertretung einer im Erziehungsurlaub befindlichen Kol legin in der Zeit vom 12.10.1994 bis zum 03.07.1996 an der Städtischen Gesamtschule S. eingestellt worden. Auf ihre Bewerbung vom 08.01.1996 wurde sie aufgrund eines am 31.07.1996 mit dem beklag ten Land abge schlossenen Arbeitsvertrages unbefristet ab 19.08.1996 an der Gesamt schule in D. weiterbeschäftigt. Dieser Arbeitsvertrag wurde mit Schreiben vom 16.01.1997 zum 28.02.1997 wegen mangelnder Bewährung gekündigt.Leitsätze:Wegen des sozialen Schutzzwecks des KSchG ist die Zeit eines früheren Arbeitsverhältnis ses mit demselben Arbeitgeber auf die Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht.Dies kann bei einem als Lehrer beschäftigten Arbeitnehmer dann der Fall sein, wenn das frühere Arbeitsverhältnis und das neue Arbeitsverhältnis nur durch die Schulferien unterbro chen war.
Tenor
- Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Duisburg vom 15.05.1997 - 4 Ca 527/97 -
wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem beklagten
Land zur Last.
- Die Revision wird zugelassen.
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