Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-10-15, 12 Sa 967/97

12 Sa 967/97Arbeitsgericht15.10.1997

Regest

SachverhaltDie Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Entgeltsicherung nach § 18 MTV-Metall NRW oder nach § 4 TV LGS NRW zusteht. Der (arbeitsunfähig erkrankte) Kläger hatte Entgelt sicherung nach § 18 MTV beantragt, der Betriebsarzt die Notwendigkeit eines Arbeitsplatz wechsels festgestellt. Danach fiel der Arbeitsplatz des Klägers aus betriebsbedingten Gründen weg. Als der Kläger Monate später wieder genesen war und seine Arbeits kraft für die bishe rige Tätigkeit anbot, stellte der Betriebsarzt nunmehr die wiederhergestellte Arbeitsfähigkeit für diese Tätigkeit fest. Die Beklagte konnte den Kläger indessen nicht mehr auf dem alten (entfallenen) Arbeits platz weiterbeschäftigen, versetzte ihn auf einen tariflich geringerwerti gen Arbeitsplatz und zahlte für ein Jahr die Entgeltsicherung nach § 4 TV LGS NRW.Der Kläger verlangt die Entgeltsicherung nach § 18 MTV-Metall.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 967/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-10-15

Aktenzeichen: 12 Sa 967/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:1015.12SA967.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 18 MTV-Metall NRW, § 4 TV LGS NRW, § 4 TVG

Leitsätze

SachverhaltDie Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Entgeltsicherung nach § 18 MTV-Metall NRW oder nach § 4 TV LGS NRW zusteht. Der (arbeitsunfähig erkrankte) Kläger hatte Entgelt sicherung nach § 18 MTV beantragt, der Betriebsarzt die Notwendigkeit eines Arbeitsplatz wechsels festgestellt. Danach fiel der Arbeitsplatz des Klägers aus betriebsbedingten Gründen weg. Als der Kläger Monate später wieder genesen war und seine Arbeits kraft für die bishe rige Tätigkeit anbot, stellte der Betriebsarzt nunmehr die wiederhergestellte Arbeitsfähigkeit für diese Tätigkeit fest. Die Beklagte konnte den Kläger indessen nicht mehr auf dem alten (entfallenen) Arbeits platz weiterbeschäftigen, versetzte ihn auf einen tariflich geringerwerti gen Arbeitsplatz und zahlte für ein Jahr die Entgeltsicherung nach § 4 TV LGS NRW.Der Kläger verlangt die Entgeltsicherung nach § 18 MTV-Metall.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 23.04.1997 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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