5 Sa 1076/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-10-09, 5 Sa 1076/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-10-09, 5 Sa 1076/97
5 Sa 1076/97Arbeitsgericht09.10.1997
Regest
§ 8 MTV der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie NRW in der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung beinhaltet eine deklaratorische Verweisung auf die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Folge, daß §§ 3,4 Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendung finden und die Arbeitnehmer nur Anspruch auf 80 % Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle haben.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 1076/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-10-09
Aktenzeichen: 5 Sa 1076/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:1009.5SA1076.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 8 MTVObst- und gemüseverar-beitende Industrie NRW§§ 3,4Entgeltfort-zahlungsgesetz
Leitsätze
§ 8 MTV der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie NRW in der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung beinhaltet eine deklaratorische Verweisung auf die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Folge, daß §§ 3,4 Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendung finden und die Arbeitnehmer nur Anspruch auf 80 % Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle haben.
Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 22.04.1997 - 5 Ca 9191/96 - wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
- Die Revision wird zugelassen.
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