Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-09-30, 8 TaBV 44/97

8 TaBV 44/97Arbeitsgericht30.09.1997

Regest

Beansprucht der dreiköpfige Betriebsrat in einem Betrieb der Automobilzuliefererindustrie mit ca. 38 Arbeitnehmern den Bezug der Fachzeitschrift COMPUTER Fachwissen für Betriebs- und Personalräte , obwohl er bereits die Fachzeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb bezieht, so muß er darlegen, welche betrieblichen oder betriebsratsbezogenen Gründe die Anschaffung einer solchen weiteren Fachzeitschrift für die sachgerechte Erfüllung von Betriebsratsaufgaben notwendig machen. Der allgemeine Hinweis auf die Bedeutung der neuen Medien, auf die technische Aus- stattung mit Personalcomputern und rechnergestützten CNC-Bearbei- tungszentren und auf ein in Planung befindliches rechnergestütztes Betriebsdatenerfassungssystem reicht hierfür allein nicht aus.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 TaBV 44/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-09-30

Aktenzeichen: 8 TaBV 44/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0930.8TABV44.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 40 Abs. 2 BetrVG 1972

Leitsätze

Beansprucht der dreiköpfige Betriebsrat in einem Betrieb der Automobilzuliefererindustrie mit ca. 38 Arbeitnehmern den Bezug der Fachzeitschrift COMPUTER Fachwissen für Betriebs- und Personalräte , obwohl er bereits die Fachzeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb bezieht, so muß er darlegen, welche betrieblichen oder betriebsratsbezogenen Gründe die Anschaffung einer solchen weiteren Fachzeitschrift für die sachgerechte Erfüllung von Betriebsratsaufgaben notwendig machen. Der allgemeine Hinweis auf die Bedeutung der neuen Medien, auf die technische Aus- stattung mit Personalcomputern und rechnergestützten CNC-Bearbei- tungszentren und auf ein in Planung befindliches rechnergestütztes Betriebsdatenerfassungssystem reicht hierfür allein nicht aus.

Tenor

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers und Beschwerdeführers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 19.06.1997 - 2 BV 20/97 - abgeändert.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

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