15 Sa 718/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-09-19, 15 Sa 718/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-09-19, 15 Sa 718/97
15 Sa 718/97Arbeitsgericht19.09.1997
Regest
§ 6 Nr. 2 des o. a. MTV enthält eine konstitutive Regelung über Entgeltfortzahlung imKrankheitsfall.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 Sa 718/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-09-19
Aktenzeichen: 15 Sa 718/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0919.15SA718.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: §§ 611 BGB, 4 EntgeltfortG, 6 MTV für die Angestellten und Lehrlinge der Textilindustrie in Mönchenglad-bach, Rheydt und Umgebung vom 24.04.1962
Leitsätze
§ 6 Nr. 2 des o. a. MTV enthält eine konstitutive Regelung über Entgeltfortzahlung imKrankheitsfall.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 27.03.1997 - 3 Ca 356/97 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,69 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 11.02.1997 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
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