Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-09-03, 12 Sa 900/97

12 Sa 900/97Arbeitsgericht03.09.1997

Regest

SV.: Die Parteien streiten über die Höhe einer Betriebsrente, insbesondere darüber, ob aufgrund der Anrechnungsklausel in Ziff. 7.6 Anlage 7 a zum EKT die von der ruhegeldberechtigten Klägerin zum regelmäßigen Gehalt jährlich bezogene Sonderzuwendung auf die (Witwen-)Rente anrechenbar ist. Außerdem streiten sie über die Reichweite der Verfallklausel in § 40 a EKT.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 900/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-09-03

Aktenzeichen: 12 Sa 900/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0903.12SA900.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 4 TVG, § 40 a EKT, Ziff. 7.6 Anl. 7 a zum EKT

Leitsätze

SV.: Die Parteien streiten über die Höhe einer Betriebsrente, insbesondere darüber, ob aufgrund der Anrechnungsklausel in Ziff. 7.6 Anlage 7 a zum EKT die von der ruhegeldberechtigten Klägerin zum regelmäßigen Gehalt jährlich bezogene Sonderzuwendung auf die (Witwen-)Rente anrechenbar ist. Außerdem streiten sie über die Reichweite der Verfallklausel in § 40 a EKT.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 15.04.1997 wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

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