8 Sa 924/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-09-02, 8 Sa 924/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-09-02, 8 Sa 924/97
8 Sa 924/97Arbeitsgericht02.09.1997
Regest
§ 6 Ziff. III RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordwestdeutschland vom 14.09.1993 beinhaltet eine deklaratorische Regelung mit der Konsequenz, daß der Arbeitnehmer gem. §§ 3 (1), 4 (1) EFZG nur Anspruch auf 80 % Entgeltfortzahlung für die Dauer seiner Erkrankung hat.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 Sa 924/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-09-02
Aktenzeichen: 8 Sa 924/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0902.8SA924.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 6 Ziff. III RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Beton-steinhandwerk (Betonstein-gewerbe) Nord-westdeutschland vom 14.09.1993
Leitsätze
§ 6 Ziff. III RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordwestdeutschland vom 14.09.1993 beinhaltet eine deklaratorische Regelung mit der Konsequenz, daß der Arbeitnehmer gem. §§ 3 (1), 4 (1) EFZG nur Anspruch auf 80 % Entgeltfortzahlung für die Dauer seiner Erkrankung hat.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 26.03.1997 - 4 Ca 344/97 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: 960,40 DM.
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