8 Sa 881/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-09-02, 8 Sa 881/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-09-02, 8 Sa 881/97
8 Sa 881/97Arbeitsgericht02.09.1997
Regest
§ 4 Ziff. 2.1 (1) - (3) Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten sowie Poliere des Baugewerbes vom 12.06.1978 i. d. F. vom 19.05.1992 beinhalten eine deklaratorische Regelung mit der Konsequenz, daß der Arbeitnehmer gemäß §§ 3 (1), 4 (1) EFZG nur Anspruch auf 80 % Entgeltfortzahlung für die Dauer seiner Erkrankung hat.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 Sa 881/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-09-02
Aktenzeichen: 8 Sa 881/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0902.8SA881.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 4 Ziff. 2.1 (1) - (3) Rahmentarif-vertrag für dietechnischen und kaufmännischen Angestellten sowie Poliere des Baugewerbes vom 12.06.1978 i. d. F. vom 19.05.1992
Leitsätze
§ 4 Ziff. 2.1 (1) - (3) Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten sowie Poliere des Baugewerbes vom 12.06.1978 i. d. F. vom 19.05.1992 beinhalten eine deklaratorische Regelung mit der Konsequenz, daß der Arbeitnehmer gemäß §§ 3 (1), 4 (1) EFZG nur Anspruch auf 80 % Entgeltfortzahlung für die Dauer seiner Erkrankung hat.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 23.04.1997 - 4 Ca 158/97 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: 573,-- DM.
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