7 Sa 835/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-08-21, 7 Sa 835/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-08-21, 7 Sa 835/97
7 Sa 835/97Arbeitsgericht21.08.1997
Regest
Anrechnung fiktiver Firmenleistungen auf die betriebliche Altersversorgung als Verstoß gegen den GleichbehandlungsgrundsatzKurze Inhaltsangabe:Die hier maßgebliche Versorgungsordnung enthält folgende Anrech-nungsbestimmung:"Auf die A...-Rente werden alle gleichzeitig von der Firma bezogenen Renten, Entgelte, Karenzvergütungen und ähnliche Leistungen angerechnet. Ebenso erfolgt evtl. eine Anrechnung von Versicherungsleistungen aus dem bisherigen beitragsfrei gestellten Gruppenversicherungsvertrag, indem das jeweils maßgebende Deckungskapital mit dem Teilwertfaktor (§ 6 a EStG) verrentet wird."Der Rechtsstreit wird darüber geführt, ob die Anrechnung gemäß S. 2 der Bestimmung (Verrentung des Deckungskapitals mit dem Teilwertfaktor gemäß § 6 a EStG) teilweise unzulässig ist.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Sa 835/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-08-21
Aktenzeichen: 7 Sa 835/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0821.7SA835.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 242 BGB RuhegehaltArt. 3 GG Gleich-behandlung§ 6 a EStG
Leitsätze
Anrechnung fiktiver Firmenleistungen auf die betriebliche Altersversorgung als Verstoß gegen den GleichbehandlungsgrundsatzKurze Inhaltsangabe:Die hier maßgebliche Versorgungsordnung enthält folgende Anrech-nungsbestimmung:"Auf die A...-Rente werden alle gleichzeitig von der Firma bezogenen Renten, Entgelte, Karenzvergütungen und ähnliche Leistungen angerechnet. Ebenso erfolgt evtl. eine Anrechnung von Versicherungsleistungen aus dem bisherigen beitragsfrei gestellten Gruppenversicherungsvertrag, indem das jeweils maßgebende Deckungskapital mit dem Teilwertfaktor (§ 6 a EStG) verrentet wird."Der Rechtsstreit wird darüber geführt, ob die Anrechnung gemäß S. 2 der Bestimmung (Verrentung des Deckungskapitals mit dem Teilwertfaktor gemäß § 6 a EStG) teilweise unzulässig ist.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.03.1997 - 7 Ca 4140/96 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.655,52 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen von 689,80 DM ab dem 19.06.1996 und von weiteren 965,72 DM ab dem 13.12.1996.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
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