8 Sa 1561/96•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-07-01, 8 Sa 1561/96
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-07-01, 8 Sa 1561/96
8 Sa 1561/96Arbeitsgericht01.07.1997
Regest
Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfallstunde Leistungslohn (Akkord) erhalten hätten, beträgt das Überbrückungsgeld 75 v. H. des vereinbarten Stunden lohnes, welcher der Berechnung des Lei stungslohnes zugrundeliegt, zuzüg lich 25 v. H. (§ 4 Nr. 5.4 Abs. 2 Satz 2 BRTV-Bau). Hierbei ist der für jede lohnzahlungspflichtige Stunde nach § 2 Abs. 3 des Lohntarifvertra ges für gewerbliche Arbeitnehmer des Baugewerbes in Nordrhein-Westfalen vom 24.04.1996 zu zah lende Bauzuschlag nicht hinzuzurechnen. Dies stellt keinen Verstoß gegen den auch von den Tarifvertragsparteien zu beachten den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 Sa 1561/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-07-01
Aktenzeichen: 8 Sa 1561/96
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0701.8SA1561.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 4 Nr. 5.4 Absatz 2 Satz 2Baurahmentarif-vertrag
Leitsätze
Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfallstunde Leistungslohn (Akkord) erhalten hätten, beträgt das Überbrückungsgeld 75 v. H. des vereinbarten Stunden lohnes, welcher der Berechnung des Lei stungslohnes zugrundeliegt, zuzüg lich 25 v. H. (§ 4 Nr. 5.4 Abs. 2 Satz 2 BRTV-Bau). Hierbei ist der für jede lohnzahlungspflichtige Stunde nach § 2 Abs. 3 des Lohntarifvertra ges für gewerbliche Arbeitnehmer des Baugewerbes in Nordrhein-Westfalen vom 24.04.1996 zu zah lende Bauzuschlag nicht hinzuzurechnen. Dies stellt keinen Verstoß gegen den auch von den Tarifvertragsparteien zu beachten den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 23.07.1996 - 2 Ca 1743/96 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: 111,73 DM.
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