Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-06-30, 18 TaBV 101/96

18 TaBV 101/96Arbeitsgericht30.06.1997

Regest

Der Gesamtbetriebsrat ist jedenfalls dann nicht zur Ausübung eines Mitbe stimmungsrechts bei der Einführung einer Telefonanlage originär zuständig, wenn deren jeweilige Ausgestaltung in den einzelnen Betrieben offenbleibt und sich die Regelung schwerpunktmäßig auf die Nutzung bezieht.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 18 TaBV 101/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-06-30

Aktenzeichen: 18 TaBV 101/96

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0630.18TABV101.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 50 BetrVG

Leitsätze

Der Gesamtbetriebsrat ist jedenfalls dann nicht zur Ausübung eines Mitbe stimmungsrechts bei der Einführung einer Telefonanlage originär zuständig, wenn deren jeweilige Ausgestaltung in den einzelnen Betrieben offenbleibt und sich die Regelung schwerpunktmäßig auf die Nutzung bezieht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats

wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf

vom 14.11.1996 - 9 BV 85/96 - abgeändert:

Es wird festgestellt, daß der Spruch der Einigungs-

stelle vom 19.06.1996 zur Einführung und zum

Betrieb von Telefonvermittlungsanlagen des Typs

HICOM unwirksam ist.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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