18 TaBV 101/96•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-06-30, 18 TaBV 101/96
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-06-30, 18 TaBV 101/96
18 TaBV 101/96Arbeitsgericht30.06.1997
Regest
Der Gesamtbetriebsrat ist jedenfalls dann nicht zur Ausübung eines Mitbe stimmungsrechts bei der Einführung einer Telefonanlage originär zuständig, wenn deren jeweilige Ausgestaltung in den einzelnen Betrieben offenbleibt und sich die Regelung schwerpunktmäßig auf die Nutzung bezieht.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 18 TaBV 101/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-06-30
Aktenzeichen: 18 TaBV 101/96
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0630.18TABV101.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 50 BetrVG
Leitsätze
Der Gesamtbetriebsrat ist jedenfalls dann nicht zur Ausübung eines Mitbe stimmungsrechts bei der Einführung einer Telefonanlage originär zuständig, wenn deren jeweilige Ausgestaltung in den einzelnen Betrieben offenbleibt und sich die Regelung schwerpunktmäßig auf die Nutzung bezieht.
Tenor
Auf die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats
wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf
vom 14.11.1996 - 9 BV 85/96 - abgeändert:
Es wird festgestellt, daß der Spruch der Einigungs-
stelle vom 19.06.1996 zur Einführung und zum
Betrieb von Telefonvermittlungsanlagen des Typs
HICOM unwirksam ist.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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